10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 161<br />

des Eigentumsschutzes ist insoweit nicht anzuerkennen. Auch<br />

ein Recht auf Neuzulassung kann aus einer ursprünglich innegehabten<br />

Rechtsposition nicht abgeleitet werden, da <strong>der</strong> eigentumsrechtliche<br />

Schutz des Gewerbebetriebs zu <strong>der</strong> verwaltungsrechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>entscheidung akzessorisch ist. 448 Dadurch,<br />

dass den Landesverbänden ein Ermessen zum Wi<strong>der</strong>ruf eingeräumt<br />

wird, kann eine sachgerechte Abwägung mit den Individualinteressen<br />

des Leistungserbringers erfolgen. 449 Ein Verstoß<br />

<strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>regelungen gegen Art. 14 GG ist daher nicht ersichtlich.<br />

cc) Wettbewerbsfreiheit<br />

Durch die <strong>Zulassungs</strong>regelungen wird auch die allgemeine unternehmerische<br />

Handlungsfreiheit, die über Art. 2 Abs. 1 GG geschützt<br />

ist, bezogen auf den Markt mit GKV-Versicherten eingeschränkt.<br />

Ob eine solche Beschränkung verfassungsgemäß ist,<br />

wird, soweit das Gr<strong>und</strong>recht des Art. 2 GG überhaupt neben<br />

Art. 12 GG betroffen sein kann, 450 durch den Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong><br />

Verhältnismäßigkeit <strong>und</strong> den Vertrauensschutz best<strong>im</strong>mt. 451<br />

Voraussetzung wäre also, dass die Beschränkungen in keinem<br />

Missverhältnis zu dem mit <strong>der</strong> Beschränkung verfolgten Zweck<br />

stehen.<br />

Selbst bei einer Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 1 GG würde sich<br />

jedoch kein an<strong>der</strong>es Ergebnis als das bei Art. 12 GG gef<strong>und</strong>ene<br />

ergeben, denn auch auf die unternehmerische Handlungsfreiheit<br />

448 BGH NJW 1977, Seite 945.<br />

449 Im Einzelnen hierzu unter f) <strong>und</strong> Mauz/Dürig Art. 14 Randnr. 106.<br />

450 BVerwG E 30, Seite 191 ff., 198. Haben Regelungen jedoch eine berufsregelnde Tendenz, was bei<br />

den <strong>Zulassungs</strong>regelungen gemäß §§ 124, 126 SGB V unzweifelhaft gegeben ist, wird Art. 2 GG<br />

durch Art. 12 GG verdrängt (Bezug zur beruflichen Betätigung, d.h. Regelungen bezüglich des „ob“<br />

<strong>und</strong> „wie“ einer best<strong>im</strong>mten beruflichen Tätigkeit).<br />

451 BVerfG E 65, Seite 196 ff., 215 f.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!