10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 246<br />

von <strong>der</strong> Erfüllung des Unternehmensbegriffs i.S. von Art. 81 EGV ausgegangen<br />

werden, mithin auch nicht von <strong>der</strong> Anwendbarkeit des EG-<br />

Kartellrechts.<br />

Deutlich wurde dies bereits in <strong>der</strong> Rechtsprechung zu Tarifverträgen. 739<br />

Dort wurde anerkannt, dass Aufgabe <strong>der</strong> Gemeinschaft neben dem<br />

Schutz des Wettbewerbs auch <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> „Sozialpolitik“ sei. Daraus<br />

ließ sich eine Tendenz zum Interessenausgleich erkennen, die auch auf<br />

Sozialversicherungsträger übertragen werden konnte, mit <strong>der</strong> Folge,<br />

dass auf <strong>der</strong>en Verhalten Art. 81 EGV ebenfalls nicht zur Anwendung<br />

kommt. 740<br />

Es bleibt abzuwarten, wo <strong>der</strong> EuGH in diesem Zusammenhang eine<br />

Grenze zieht, da er ausdrücklich die Tätigkeit <strong>der</strong> Krankenkassen anspricht,<br />

die außerhalb des sozialen Zwecks <strong>im</strong> Rahmen des Gesetzesvollzugs<br />

liegt, die dann als eine Tätigkeit wirtschaftlicher Art zu qualifizieren<br />

sein kann, mit <strong>der</strong> Folge, dass Entscheidungen von Unternehmen<br />

bzw. Unternehmensvereinigungen vorliegen <strong>und</strong> damit auch EG-<br />

Kartellrecht Anwendung finden kann. 741 Insbeson<strong>der</strong>e müsste sich aber<br />

zunächst bei erst- <strong>und</strong> zweitinstanzeichen Zivilgerichten ein Wandel<br />

in <strong>der</strong> Betrachtungsweise vollziehen, da dort überwiegend an den Auswirkungen<br />

des Handels <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung/Pflegeversicherung<br />

bezogen auf den Leistungserbringer bzw. am<br />

Begriff des „marktbeherrschenden Unternehmens“ für die Anwendbarkeit<br />

des Kartellrechts angesetzt <strong>und</strong> nicht auf einer zwingend vorrangigeren<br />

Stufe die Anwendbarkeit des Kartellrechts aus den dargestellten<br />

gr<strong>und</strong>legenden Überlegungen heraus in Frage gestellt wird.<br />

Nur in seltenen Ausnahmefällen<br />

742<br />

können die Krankenkassen/Pflegekassen<br />

als direkter „Nachfrager von Waren“ qualifiziert wer-<br />

739 EuGH-Urteile vom 21.09.1991, Az.: C-115/97 bis C-117/97(Breutjens Handelson<strong>der</strong>neming).<br />

740 EuGH-Urteil, aaO (Fußnote 738 a.A.), Randnr. 47 ff.<br />

741 EuGH-Urteil, aaO (Fußnote 738 a.A.), Randnr. 58.<br />

742 Siehe unter 4.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!