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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 87<br />

re Grenze, wo Hilfsmittel allein zur Vereinfachung <strong>der</strong> Pflege eingesetzt<br />

werden, 255 o<strong>der</strong> dort wo lediglich die Folgen/Auswirkungen<br />

einer Behin<strong>der</strong>ung ausgeglichen werden sollen <strong>und</strong><br />

nicht die Behin<strong>der</strong>ung selbst. 256<br />

255 Die Abgrenzung <strong>der</strong> Zuständigkeit zwischen Krankenversicherung <strong>und</strong> Pflegeversicherung kann in<br />

Einzelfällen schwierig sein, z.B. bei Einmalwindeln aus hygienischen Gründen; die Krankenversicherung<br />

kann hier zuständig sein, wenn die Einmalwindeln dazu dienen sollen, am gesellschaftlichen<br />

Leben teilzunehmen - vgl. BSG SozR 3.2500, § 93 Nr. 1. Insbeson<strong>der</strong>e ergeben sich Abgrenzungsprobleme<br />

bei stationärer Pflege (nach § 80a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB XI n.F. ist die sächliche Ausstattung<br />

eines Pflegehe<strong>im</strong>s festzulegen, wobei <strong>der</strong> Pflegebedürftige keinen Anspruch auf einzelne<br />

Pflegehilfsmittel gem. § 40 SGB XI hat, da <strong>der</strong> Einsatz von Pflegehilfsmitteln vom Pflegesatz abgedeckt<br />

wird - <strong>der</strong> gegen die Krankenkasse gerichtete Anspruch auf Hilfsmittelversorgung gem. § 33<br />

SGB V wird durch Inanspruchnahme stationärer Pflege jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich nicht ausgeschlossen –<br />

zu den Folgen, insbeson<strong>der</strong>e zum Abschluss von Verträgen zwischen He<strong>im</strong> <strong>und</strong> Pflegeversicherung<br />

<strong>im</strong> Auftrag <strong>der</strong> Krankenversicherung <strong>im</strong> Rahmen von Pflegesatzverfahren gemäß § 88 SGB X i.V.m. §<br />

85 Abs. 2 SGB XI: Vogel, Georg, Seite 394 ff.): ein fahrbarer Toilettenstuhl „nach Maß“ ist nicht vom<br />

Pflegehe<strong>im</strong> als Pflegehilfsmittel vorzuhalten, son<strong>der</strong>n ist ein Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 SGB V (BSG<br />

vom 28.01.1999, Az.: B 8 KN 2/98 KR B), während ein Serienrollstuhl gr<strong>und</strong>sätzlich als Pflegehilfsmittel<br />

vom Pflegehe<strong>im</strong> zur Verfügung zu stellen ist, es sei denn, er wird aus Mobilitätsgründen benötigt,<br />

um den Bereich des He<strong>im</strong>es zu verlassen, dann ist er ebenfalls ein Hilfsmittel nach dem SGB V (BSG<br />

vom 10.02.2000, Az.: B 3 KR 25/99 R, B 3 KR 26/99 R = BSGE 85, Seite 287 ff. <strong>und</strong> B 3 KR 28/99 R,<br />

Parallelentscheidung); ein Lagerungsrollstuhl, <strong>der</strong> überwiegend zur Pflege eingesetzt wird, gehört<br />

hingegen nicht mehr zur Zuständigkeit <strong>der</strong> Krankenversicherung (BSG-Urteil vom 22.07.2004; Az.: B<br />

3 KR 5/03 R); die Verpflichtung <strong>der</strong> Krankenkasse zur Leistung von Hilfsmitteln bleibt bei Pflegehe<strong>im</strong>bewohnern,<br />

vorbehaltlich einer an<strong>der</strong>weitigen Regelung <strong>im</strong> mit dem He<strong>im</strong>träger abgeschlossenen<br />

Versorgungsvertrag, aber auch dann bestehen, wenn die Sicherung des Erfolgs <strong>der</strong> Krankenbehandlung<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ungsausgleich <strong>im</strong> Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong> steht – Durchführung von Behandlungspflege<br />

(Ernährungspumpe: BSG vom 06.06.2002, Az.: B 3 KR 67/01 R - veröffentlicht in SGb 2003, Seite<br />

221 ff. mit Anmerkung Krauskopf - <strong>und</strong> Dekubitus-Matratze: BSG vom 24.09.2002; Az.: B 3 KR 9/02 R<br />

<strong>und</strong> B 3 KR 15/02 R, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.02.2003, Az.: L 5 KR 33/02, Revisionsverfahren,<br />

Az.: B 3 KR 5/03 R). Zum Kostenerstattungsanspruch eines Pflegehe<strong>im</strong>bewohners bei<br />

selbstbeschafftem Rollstuhl - § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB V i.V.m. § 15 SGB IX: SG Konstanz, Urteil vom<br />

31.07.2002 (Az.: S 2 KR 329/99). Allgemein zur Gestellung eines Toilettenrollstuhls als Aufgabe des<br />

Pflegehe<strong>im</strong>s: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2001, Az.: L 4 KR 2910/01; nach dem BSG<br />

besteht jedoch eine Leistungspflicht <strong>der</strong> Krankenversicherung, da die För<strong>der</strong>ung des Selbstbest<strong>im</strong>mungsrechts<br />

bei behin<strong>der</strong>ten Menschen gemäß § 1 SGB IX bei int<strong>im</strong>en Verrichtungen eine Hilfsmittelversorgung<br />

in stationären Einrichtungen rechtfertige, wenn <strong>der</strong> Betroffene dadurch Pflegepersonal<br />

nicht in Anspruch nehmen muss (Urteil vom 28.05.2003, Az.: B 3 KR 30/02 R); vgl. auch Udsching,<br />

SGb 2003, Seite 138 f.<br />

Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern <strong>der</strong> B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong>, des BMGS <strong>und</strong> <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

hat am 31.08.2001 einen „Entwurf eines Abgrenzungskataloges zur Hilfsmittelversorgung<br />

von pflegebedürftigen Bewohnern in stationären Pflegeeinrichtungen“ erstellt, <strong>der</strong> von den GKV-<br />

Spitzenverbänden verabschiedet (AuS aktuell vom 17.04.2002, Seite 18) <strong>und</strong> überarbeitet wurde<br />

(Beschluss vom 14.03.2003); dessen Anwendung wird vom BMGS empfohlen (Ersatzkasse 2002,<br />

Seite 173).<br />

Zur Versorgung von Versicherten in Behin<strong>der</strong>teneinrichtungen, die kein Pflegehe<strong>im</strong> sind: LSG Nie<strong>der</strong>sachsen,<br />

Urteil vom 23.03.2001, Az.: L 4 B 25/01 KR.<br />

Vgl. auch Menthen/Hartmann, Seite 26 ff., von Heinz, Seite 20 ff. <strong>und</strong> Gesetzesantrag des Freistaates<br />

Bayern für ein Gesetz zur Sicherung <strong>der</strong> Hilfsmittelversorgung von Pflegebedürftigen (Hilfsmittelsicherungsgesetz<br />

- HSG), das an einer Gr<strong>und</strong>ausstattung <strong>der</strong> Pflegehe<strong>im</strong>e mit Hilfsmitteln ansetzt.<br />

256 Mittel, die dem Behin<strong>der</strong>ten <strong>im</strong> privaten Umfeld dienen, d.h. <strong>im</strong> Haushalt o<strong>der</strong> Beruf bzw. die Einglie<strong>der</strong>ung<br />

in das gesellschaftliche Leben för<strong>der</strong>n; vgl. oben Fußnote 64.

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