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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 45<br />

Satzungen <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 83<br />

Abs. 1 SGB V Best<strong>im</strong>mungen enthalten müssen, wonach die<br />

Verträge <strong>und</strong> Richtlinien als solche für ihre Mitglie<strong>der</strong>, die<br />

zugelassenen Vertragsärzte, verbindlich sind. Nach <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung des B<strong>und</strong>essozialgerichts 131 ist es aber<br />

auch einem verbindlichen Richtliniencharakter <strong>im</strong>manent,<br />

dass Ausnahmenentscheidungen möglich sein müssen.<br />

Richtlinien enthalten lediglich Erfahrungssätze, die unter Berücksichtigung<br />

des allgemein anerkannten Standes <strong>der</strong> medizinischen<br />

Erkenntnisse generalisierende Aussagen über<br />

die Effektivität <strong>und</strong> Effizienz einzelner Untersuchungs- <strong>und</strong><br />

Behandlungsmethoden treffen. An diese Erfahrungssätze<br />

kann daher <strong>der</strong> Arzt nur <strong>im</strong> Gr<strong>und</strong>satz geb<strong>und</strong>en sein. Kann<br />

er <strong>im</strong> Einzelfall nachweisen, dass <strong>der</strong> den Richtlinien zugr<strong>und</strong>e<br />

legende Erfahrungssatz nicht dem gegenwärtigen Kenntnisstand<br />

<strong>im</strong> Einzelfall entspricht, wird die Bindung für diesen<br />

Einzelfall aufgehoben. Nur solange sich dies <strong>im</strong> Einzelfall<br />

nicht nachweisen lässt, ist von <strong>der</strong> gr<strong>und</strong>sätzlichen Richtigkeit<br />

<strong>der</strong> Richtlinien auszugehen.<br />

• Inhaltlich sind Richtlinien also die Wie<strong>der</strong>gabe wissenschaftlich<br />

anerkannter Erfahrungssätze über eine ausreichende,<br />

zweckmäßige <strong>und</strong> damit wirtschaftliche Versorgung <strong>der</strong> Versicherten<br />

unter Berücksichtigung des allgemeinen anerkannten<br />

Standes <strong>der</strong> medizinischen Erkenntnisse in den einzelnen<br />

in diesen Richtlinien angesprochenen Leistungsbereichen<br />

- <strong>im</strong> allgemeinen, nicht einzelfallbezogen. Richtlinien<br />

sind zwar keine originären Rechtsnormen <strong>und</strong> werden auch<br />

durch die Aufnahme gemäß § 92 Abs. 8 SGB V in den B<strong>und</strong>esmantelvertrag<br />

nicht ihres gr<strong>und</strong>sätzlichen Richtliniencha-<br />

wurden deshalb mit Beschluss des B<strong>und</strong>esausschusses vom 01.12.2003/16.03.2004 neu gefasst<br />

(Inkrafttretenszeitpunkt war <strong>der</strong> 01.07.2004, Fußnote 128).<br />

131 BSGE 63, Seite 163 ff.

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