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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 70<br />

sonstigen Einrichtungen, einzuziehen <strong>und</strong> (evtl. nach Verrechnung<br />

mit <strong>der</strong> Vergütung des Leistungserbringers) <strong>im</strong> Ergebnis an<br />

die Krankenkasse abzuführen (§ 43b SGB V). 209 Eine Befreiung<br />

von <strong>der</strong> Zuzahlung in Härtefällen war in §§ 61 <strong>und</strong> 62 SGB V a.F.<br />

bzw. ist in § 62 SGB V n.F. vorgesehen.<br />

Der Zuzahlungsbetrag stellt für den Versicherten gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht die Übernahme eines Kostenanteils dar, son<strong>der</strong>n ist von<br />

ihm, über den von <strong>der</strong> Krankenkasse gegenüber dem Leistungserbringer<br />

zu erfüllenden Vergütungsanspruch hinaus, zu entrichten<br />

<strong>und</strong> entspricht daher einem „Son<strong>der</strong>beitrag“ an die Krankenkasse<br />

für Leistungsinanspruchnahme. 210 Das Einzugsrisiko verbleibt<br />

daher gr<strong>und</strong>sätzlich auch allein bei <strong>der</strong> Krankenkasse.<br />

Das Institut <strong>der</strong> Zuzahlung hat zur Kostendämpfung beigetragen,<br />

so dass <strong>der</strong> Gesetzgeber <strong>im</strong> 2. NOG den Zuzahlungsanteil bei<br />

<strong>Heil</strong>mitteln von 10% auf 15% erhöht <strong>und</strong> bei einigen Hilfsmitteln<br />

eine Zuzahlung von 20% eingeführt hat (§ 33 Abs. 2 Satz 3<br />

SGB V a.F.). 211 Seit dem 01.01.2004 beträgt die Zuzahlung gemäß<br />

§ 61 SGB V n.F. wie<strong>der</strong>um 10%. Bei <strong>Heil</strong>mitteln 10% <strong>der</strong><br />

Kosten sowie 10 € je Verordnung. Bei Hilfsmitteln 10% des Abgabepreises,<br />

mindestens jedoch 5 € <strong>und</strong> höchstens 10 €. Bei<br />

zum Verbrauch best<strong>im</strong>mten Hilfsmitteln 10% je Packung, höchstens<br />

jedoch 10 € für den Monatsbedarf je Indikation. 212 Gr<strong>und</strong>la-<br />

208<br />

Zunächst war auch bei den <strong>Heil</strong>mitteln ein Festbetragskonzept vorgesehen: vgl. oben Fußnote<br />

178.<br />

209<br />

Wettbewerbsneutrale Ausgestaltung unter sämtlichen Leistungserbringern, um klassische Leistungserbringer<br />

<strong>im</strong> Gegensatz zu Ärzten <strong>und</strong> Einrichtungen nicht zu benachteiligen (Schreiben des<br />

BMA an die KBV vom 03.01.1989, Az.: Vb-5-44621-6; abgedruckt bei Hauck/Haines § 32 SGB V,<br />

Randnr. 17); erfolgt keine Zuzahlung gegenüber dem Leistungserbringer, erlangt die Kasse mit kostenfreier<br />

Verschaffung <strong>der</strong> Dienstleistung einen Zuzahlungsanspruch gegen den Versicherten: BSG<br />

SozR 3-2500 § 13 Nr. 4.<br />

210<br />

Für eine Gebühr: Jahn, § 31 SGB V, Randnr. 6.<br />

211<br />

Vgl. Gemeinsame Verlautbarung <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkasse zur Einführung einer<br />

Zuzahlung für best<strong>im</strong>mte Hilfsmittel durch das 2. GKV-Neurodnungsgesetz (2. GKV-NOG) vom<br />

12.06.1997 in <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Fassung vom 29.04.2003 (Anlage 1 zum gemeinsamen R<strong>und</strong>schreiben<br />

<strong>der</strong> Spitzenverbände - siehe Fußnote 67).<br />

212<br />

Vgl. Gemeinsame Verlautbarung <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen zur Umsetzung des<br />

Gesetzes zur Mo<strong>der</strong>nisierung <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Mo<strong>der</strong>nisierungsgesetz -

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