10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 118<br />

freies Wahlrecht <strong>der</strong> Versicherten unter den zugelassenen Leistungserbringern<br />

besteht. 334<br />

Dieses Wahlrecht wird auch nicht z.B. durch die Festbetragsregelung<br />

begrenzt, denn mit den betroffenen Leistungserbringern bestehen lediglich<br />

Preisabsprachen <strong>im</strong> Verhältnis Krankenkassen - Leistungserbringer;<br />

damit wird jedoch nicht unmittelbar in das Verhältnis Versicherter -<br />

Leistungserbringer eingegriffen, dessen Entstehung von dem freien<br />

Wahlrecht abhängt <strong>und</strong> damit dem Prinzip <strong>der</strong> Vertragsfreiheit folgt.<br />

Folge dieser Wirtschaftlichkeitsregelung ist deshalb lediglich ggf. die<br />

Entstehung eines Restvergütungsanspruchs des Leistungserbringers<br />

gegen den Versicherten. 335<br />

b) Zugelassene Leistungserbringer<br />

Das Recht <strong>der</strong> sonstigen Leistungserbringer enthält wie das Vertragsarztrecht<br />

ein auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufbauendes <strong>Zulassungs</strong>system,<br />

das die Versorgung <strong>der</strong> Versicherten sicherstellen<br />

soll. 336 Im Verhältnis <strong>der</strong> Versicherten zu den Leistungserbringern<br />

kommen jedoch in <strong>der</strong> Ausgangssituation privatrechtliche Vorschriften<br />

zur Anwendung, überlagert durch öffentlich-rechtliche Regelungen zwischen<br />

Krankenkassen <strong>und</strong> Leistungserbringern. Dass die privatrechtliche<br />

Seite zwischen Versicherten <strong>und</strong> Leistungserbringern <strong>im</strong> Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong><br />

steht, stellt § 76 Abs. 4 SGB V für das Vertragsarztrecht ausdrücklich<br />

klar, mit <strong>der</strong> Folge, dass entsprechend dem Prinzip <strong>der</strong> Privatautonomie<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich ein Wahlrecht unter allen Leistungserbringern<br />

entstehen muss. Dass dieses Wahlrecht <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenversicherten auf den Kreis <strong>der</strong> Zugelassenen beschränkt<br />

sein muss, ergibt sich aus <strong>der</strong> Funktionalität des Versorgungssystems,<br />

334 Vgl. auch BGH, GR 1994, Seite 526 f <strong>und</strong> OLG Dresden vom 23.08.2001, Az.: U 2403/00 Kart.<br />

335 Siehe oben Seite 65 f.<br />

336 Dazu unten Teil IV.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!