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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 47<br />

eine Auswahlentscheidung unter den vielfältigen wissenschaftlichen<br />

Auffassungen vorgenommen werden kann, wobei<br />

die Grenze des Beurteilungsspielraums dann überschritten<br />

wird, wenn für die gef<strong>und</strong>ene Entscheidung eine f<strong>und</strong>ierte<br />

wissenschaftliche Begründung nicht mehr gegeben werden<br />

kann, d.h. die verfügbaren Beurteilungsgr<strong>und</strong>lagen sind<br />

voll auszuschöpfen. 137 Entscheidungen müssen frei von<br />

sachfremden Erwägungen sein <strong>und</strong> dürfen nicht dahingehend<br />

Differenzierungen vornehmen, die <strong>im</strong> Ergebnis zu einer<br />

Korrektur <strong>der</strong> gesetzgeberischen Entscheidung führen. 138<br />

Gerichte sind bei ihrer Prüfung insoweit darauf beschränkt,<br />

ob die <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel-Richtlinien in einem rechtsstaatlichen<br />

Verfahren formal ordnungsgemäß zustandegekommen<br />

sind <strong>und</strong> mit dem Zweck <strong>der</strong> gesetzlichen Ermächtigung in<br />

Einklang stehen. Eine darüber hinausgehende Inhaltskontrolle<br />

durch die Gerichte ist nach <strong>der</strong>zeitigem Recht problema-<br />

tisch. 139<br />

• Die <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel-Richtlinien enthalten neben den verordnungsfähigen<br />

<strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmitteln Kataloge nicht zu Lasten<br />

<strong>der</strong> GKV verordnungsfähiger Mittel. 140 Diese Verordnungsausschlüsse<br />

betreffen z.B. römisch-irische <strong>und</strong> russisch-römisch<br />

Bä<strong>der</strong>, Schw<strong>im</strong>men <strong>und</strong> Baden in Thermal<strong>und</strong><br />

Warmwasserbä<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Badezusätze ohne nachgewiesene<br />

therapeutische Wirksamkeit. Auch soweit best<strong>im</strong>mte<br />

Maßnahmen in begründeten Fällen nicht zugelassen werden,<br />

handelt es sich nicht um einen generellen Ausschluss von<br />

137<br />

So wurden z.B. Akkupunkturleistungen zeitlich eingeschränkt ermöglicht, damit zwischenzeitlich<br />

eine wissenschaftliche Auswertung zur Wirksamkeit dieser Behandlungsmethode durchgeführt werden<br />

konnte.<br />

138<br />

BVerfGE 13, 248 ff; 16, 332 ff.<br />

139<br />

Vgl. dazu unten VIII.4. b).<br />

140<br />

Vgl. SG Köln, Beschluss vom 06.01.1988 - S 19 KA 49/86 <strong>und</strong> OVG NW in MedR 1985, Seite 184,<br />

mit Hinweis darauf, dass <strong>der</strong> Verordnungsausschuss aus einer Interpretation des Wirtschaftlichkeitsgebots<br />

herzuleiten sei. Neben dem therapeutischen Nutzen ist auch die medizinische Notwendigkeit<br />

<strong>und</strong> die Wirtschaftlichkeit vom B<strong>und</strong>esausschuss zu berücksichtigen (BSG vom 19.03.2002,<br />

Az.: B 1 KR 31/00 R – Hippotherapie).

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