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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 166<br />

handlung nach den Methoden BOBATH o<strong>der</strong> VOJTA beschrieben,<br />

die eine über die allgemeine Ausbildung zum Physiotherapeuten<br />

hinausgehende Qualifikation voraussetzen. Auch die<br />

Empfehlungen <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen legen<br />

hierfür Anfor<strong>der</strong>ungsprofile fest. Die feststellende Entscheidung<br />

<strong>der</strong> Krankenkasse zur Abrechnungsbefugnis eines Leistungserbringers<br />

ist dabei keine den Status betreffende Entscheidung zur<br />

Zulassung, 463 da ein solche bereits vorliegt (z.B. mit <strong>der</strong> Zulassung<br />

als Physiotherapeut), son<strong>der</strong>n es geht allein um die Befugnis<br />

zur Abrechnung <strong>der</strong> diesen Leistungen zugeordneten Abrechnungsziffern<br />

<strong>der</strong> Preisvereinbarung, also um die rahmenvertraglich<br />

geregelten bzw. zu regelnden Modalitäten <strong>und</strong> Bedingungen<br />

<strong>der</strong> Leistungserbringung. 464 Dass für einzelne Segmente<br />

<strong>der</strong> Leistungserbringung höhere Anfor<strong>der</strong>ungen in Verträgen für<br />

eine entsprechende Abrechnungsbefugnis normiert werden, die<br />

über die <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse<br />

<strong>und</strong> Fähigkeiten hinausgehen, ist durch das Wirtschaftlichkeitsprinzip<br />

<strong>der</strong> §§ 12, 70 SGB V begründet <strong>und</strong> gerechtfertigt,<br />

da <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> GKV-Leistungserbringung eine Wirtschaftlichkeit<br />

nur angenommen werden kann, wenn auch die entsprechende<br />

Qualität <strong>der</strong> Leistungserbringer für alle Aspekte <strong>der</strong><br />

<strong>Heil</strong>mittelabgabe gesichert ist. Insofern sind höhere Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

als für die Zulassung zur Berufsausübung erfor<strong>der</strong>lich. Auch<br />

diese weitere Beschränkung <strong>der</strong> Berufsausübungsfreiheit ist aber<br />

durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. 465<br />

Ein Verstoß gegen Art. 12 GG liegt deshalb nicht vor. Diese<br />

rahmenvertraglich festgelegten Bedingungen <strong>der</strong> Leistungserbringung<br />

betreffen die Berechtigung zur Abrechnung einer<br />

463 Die Frage <strong>der</strong> Abrechnungsbefugnis wird von Kassenseite deshalb nicht einseitig durch Verwaltungsakt<br />

entschieden, so dass für den Leistungserbringer bei einer gerichtlichen Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />

entwe<strong>der</strong> die Erhebung einer Leistungsklage <strong>im</strong> Rahmen seiner konkreten Abrechnung o<strong>der</strong> eine<br />

Feststellungsklage in Betracht kommt.<br />

464 Hierzu <strong>im</strong> Einzelnen unter V.1.<br />

465 Vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.08.2002, Az.: L 5 KR 115/01 <strong>und</strong> BSG vom 24.07.2003,<br />

Az.: B 3 KR 31/02 R sowie vom 22.07.2004, Az.: B 3 KR 12/04 R; für diesen Son<strong>der</strong>fall <strong>der</strong> Leistungserbringung<br />

kann unstreitig nur die Berufsausübung betroffen sein, vgl. oben IV, 3. d) aa).

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