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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 195<br />

Nicht zu vernachlässigen ist auch die prägende Wirkung vorhandener<br />

Rahmenverträge für den jeweiligen Leistungsbereich. So haben diese<br />

Verträge eine über die Verbindlichkeit zwischen den Vertragsparteien<br />

hinausgehende allgemeine Drittwirkung, die sich auf den gesamten einschlägigen<br />

GKV-Markt erstreckt. Das bedeutet, dass für nichtgeb<strong>und</strong>ene<br />

Leistungserbringer, o<strong>der</strong> wenn es um den Neuabschluss eines<br />

Rahmenvertrages geht – über Art. 3 GG –, vorhandene Verträge als die<br />

Modalitäten <strong>der</strong> Leistungserbringung prägend heranzuziehen sind <strong>und</strong><br />

die Basis des bisher Üblichen festlegen. Davon kann <strong>im</strong> weiteren Verhandlungswege<br />

abgewichen werden, wenn sachliche Gründe hierfür<br />

angeführt werden können <strong>und</strong> <strong>im</strong> Vergütungsbereich <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong><br />

Beitragssatzstabilität beachtet wird (§ 71 SGB X). 563<br />

b) Zuordnung <strong>und</strong> Rechtsmäßigkeit <strong>der</strong> Verträge<br />

Öffentlich-rechtliche Verträge gemäß §§ 53 ff SGB X 564 sind entwe<strong>der</strong><br />

koordinationsrechtlicher o<strong>der</strong> subordinationsrechtlicher Natur. Zwar ist<br />

die <strong>Zulassungs</strong>entscheidung von einem Über-/Unterordnungsverhältnis<br />

geprägt, dies setzt sich jedoch nicht auf die vertragliche Ausgestaltungsebene<br />

fort (<strong>der</strong> statusbegründende Akt ist hier eigenständig vorangestellt<br />

<strong>und</strong> vom Vertrag losgelöst), da <strong>der</strong> Gesetzgeber hier gerade<br />

die Gleichstellung <strong>der</strong> Vertragspartner bei <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> einzelnen<br />

Modalitäten <strong>der</strong> Leistungserbringung <strong>und</strong> bei <strong>der</strong> Festlegung des<br />

Preises <strong>im</strong> Auge hat. Der Inhalt <strong>der</strong> Vereinbarung soll nicht einseitig<br />

vorgegeben werden, son<strong>der</strong>n er soll rechtlich verbindlich auf dem Willen<br />

bei<strong>der</strong> Vertragsparteien beruhen. 565 Deshalb ist bei den Rahmenempfehlungen<br />

<strong>und</strong> bei den Rahmenverträgen i.S.d. §§ 125, 127 SGB V von<br />

koordinationsrechtlichen Verträgen auszugehen. 566<br />

563 Vgl. insoweit die Vorlagepflicht gegenüber <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde gem. § 71 Abs. 4 SGB V.<br />

564 Eine praktische Konsequenz ergibt sich aus § 56 SGB X: Mündliche Absprachen zwischen Kassenseite<br />

<strong>und</strong> Leistungserbringer sind in Anwendung des § 61 SGB X i.V.m. §§ 126, 125 BGB nichtig.<br />

565 Erichsen, § 26 III, Rn. 9 ff.<br />

566 Für eine subordinationsrechtliche Natur <strong>der</strong> Verträge mit Hinweis auf das durch die Zulassung<br />

vorbest<strong>im</strong>mte Über-/Unterordnungsverhältnis Siewert in Krauskopf, GK-SGB X/1, § 53 Rn. 18; zur<br />

subordinationsrechtlichen Natur des Vertrages bei § 78 Abs. 1 SGB XI oben IV.4.a); Eichendorfer

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