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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 215<br />

ziehung <strong>der</strong> Leistungserbringer in die Sicherstellung <strong>der</strong> Versichertenversorgung<br />

<strong>und</strong> führt zu einer breiteren Akzeptanz <strong>der</strong> Bedingungen auf beiden Seiten.<br />

§ 78 SGB XI beinhaltet neben <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>entscheidung zur Zulassung ebenfalls<br />

die Möglichkeit zur vertraglichen Ausgestaltung <strong>der</strong> Leistungserbringung<br />

von Pflegehilfsmitteln. Der Sozialversorgungsvertrag ist dabei einheitlich<br />

als subordinationsrechtlicher, öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren. Ergänzend<br />

ist auf § 127 SGB V zurückzugreifen. Auch die Vorschrift zur Ausleihe<br />

von Pflegehilfemitteln in § 78 Abs. 4 SGB XI entfaltet normative Wirkung für<br />

die Pflegekassen.<br />

Bei Vertragsbeendigung können für einen Übergangszeitraum bis zum Neuabschluss<br />

einer Vereinbarung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die bisherigen<br />

Bedingungen <strong>und</strong> Preise weitere Gültigkeit entfalten.

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