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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 194<br />

gliedskasse. 558 Fraglich ist, ob dies auch für die Rahmenempfehlungen<br />

nach § 125 Abs. 1 SGB V gilt. Da es insoweit um Versorgungsregelungen<br />

geht, ergeben sich insbeson<strong>der</strong>e Pflichten für die Leistungserbringerseite.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Vorgaben für Vergütungsstrukturen kommt für<br />

die Landesverbände lediglich eine Rahmenvorgabe in Betracht, die<br />

noch Raum für die einzelnen Vertragsabschlüsse lässt. Eine strikte<br />

Verbindlichkeit dieser Vorgabe lässt sich dem Gesetz insoweit jedoch<br />

nicht entnehmen, da eine Verbindlichkeitswirkung wie in § 125 Abs. 2<br />

SGB V in Abs. 1 gerade nicht vorgesehen ist <strong>und</strong> <strong>der</strong> Wortlaut auch lediglich<br />

von einer „Empfehlung“ ausgeht. 559 Diese unverbindliche Wirkung<br />

trägt auch dem auf Art. 83 GG beruhenden Verbot <strong>der</strong> Mischverwaltung<br />

Rechnung. 560<br />

Umgekehrt verhält es sich auf Seiten <strong>der</strong> Leistungserbringer. Sowohl<br />

<strong>der</strong> Rahmenvertrag wie auch die Rahmenempfehlung wird <strong>im</strong> Regelfall<br />

nicht mit dem einzelnen Leistungserbringer abgeschlossen, so dass<br />

sich für ihn zumeist keine unmittelbare vertragliche Verpflichtung ergibt.<br />

561 Eine Verbindlichkeit <strong>der</strong> Verträge, wie auch <strong>der</strong> Rahmenempfehlung,<br />

ergibt sich aber über die Zulassung <strong>und</strong> <strong>der</strong> dort als <strong>Zulassungs</strong>voraussetzung<br />

normierten Anerkennung <strong>der</strong> geltenden Vereinbarungen.<br />

562 Die Anerkennung bewirkt daher für jeden Zugelassenen die<br />

volle Verpflichtung für alle seinen Bereich <strong>der</strong> Leistungserbringung<br />

betreffenden Vereinbarungen. Aus diesem Zusammenspiel von Zulassung<br />

<strong>und</strong> Verträgen lässt sich weiter eine Verpflichtung <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

entnehmen, zum Abschluss neuer o<strong>der</strong> fehlen<strong>der</strong> Vereinbarungen<br />

über Versorgung <strong>und</strong> Preise bereit zu sein.<br />

558<br />

Im Gegensatz zu § 376 d RVO a.F. handelt es sich bei den Rahmenverträgen nach dem SGB V<br />

um normsetzende Verträge.<br />

559<br />

Im Gegensatz zur Zielsetzung <strong>der</strong> Empfehlungen zur Zulassung nach § 124 Abs. 4 bzw. 126<br />

Abs. 2 SGB V; vgl. oben IV.3.c).<br />

560<br />

Im Einzelnen siehe oben IV.4.b) <strong>und</strong> unter 2.<br />

561<br />

Maßgeblich ist insoweit die Verbandssatzung, die ein Vertretungsrecht des Verbandes <strong>und</strong> damit<br />

die rechtliche Verbindlichkeit <strong>der</strong> abgeschlossenen Verträge für Mitglie<strong>der</strong> vorsehen kann. Auch eine<br />

Bevollmächtigung des Verbandes durch die Verbandsmitglie<strong>der</strong> ist möglich, um eine unmittelbare<br />

vertragliche Verbindlichkeit zu bewirken.<br />

562<br />

§ 124 Abs. 2 Nr. 4 SGB V; § 126 Abs. 1 a.E. SGB V; siehe oben IV.3.a) dd) <strong>und</strong> b) cc).

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