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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 220<br />

freier Warenverkehr <strong>und</strong> Dienstleistungsfreiheit) letztendlich erhebliche<br />

Bedeutung beizumessen ist. 635<br />

b) Bindung inländischer Krankenversicherer an<br />

ausländische ärztliche Feststellungen<br />

Ein Versicherungsfall hängt von einem entsprechenden ärztlichen Bef<strong>und</strong><br />

<strong>und</strong> ggf. einer darauf basierenden Verordnung von <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong><br />

Hilfsmitteln ab. Deutsche Versicherungsträger sind an das ärztliche Attest/Verordnung<br />

eines ausländischen Arztes geb<strong>und</strong>en. 636 Dem insoweit<br />

möglicherweise eröffneten Missbrauch kann nur durch eine Nachbegutachtung<br />

durch inländische Ärzte nach Rückkehr ins Inland begegnet<br />

werden, ggf. unter nachträglicher Einschaltung des Medizinischen<br />

Dienstes <strong>der</strong> Krankenkassen durch den zuständigen Krankenversicherungsträger.<br />

c) Die Leistungsseite<br />

Besteht ein Versicherungsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger<br />

in <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland kommt deutsches Krankenversicherungsrecht<br />

zur Anwendung, mit <strong>der</strong> Folge, dass z.B. bei einem<br />

Auslandsaufenthalt die Leistungspflicht des deutschen Krankenversicherungs-<br />

o<strong>der</strong> Pflegeversicherungsträgers zwar gr<strong>und</strong>sätzlich besteht,<br />

aber nicht durchsetzbar ist. 637 Besteht aber eine Leistungspflicht, kann<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich auch eine Leistungsgewährung bei Auslandsaufenthalt in<br />

635<br />

Kritisch Neumann-Duesberg Seite 22 f.<br />

636<br />

EuGH vom 12.03.1987, SozR 6055, Art. 18 Nr. 1, mit Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 bis 4 VO (EWG)<br />

Nr. 574/72.<br />

637<br />

§ 16 SGB V: Ruhen des Anspruchs; für das SGB XI: § 34 Abs.1 Nr. 1 SGB XI. So sollte z.B. <strong>der</strong><br />

Export des Pflegegeldes mit dem Ruhen des Anspruchs unterb<strong>und</strong>en werden, da das Pflegegeld als<br />

sog. Sachleistungssurrogat angesehen wird <strong>und</strong> nicht als exportfähige Geldleistung gilt (ausgenommen:<br />

Urlaubsreise bis zu sechs Wochen). Dieser Auffassung hat <strong>der</strong> EuGH eine Absage erteilt <strong>und</strong><br />

das Pflegegeld als exportfähige Geldleistung qualifiziert mit <strong>der</strong> Folge, dass <strong>im</strong> Ausland wohnhafte<br />

<strong>und</strong> in Deutschland arbeitende Arbeitnehmer auch Beiträge zur Pflegeversicherung leisten müssen<br />

(EuGH, Urteil vom 05.03.1998, Az.: RS C-160/96- Mollenar <strong>und</strong> EuGH-Urteil vom 08.03.2001, Az.: RS<br />

C-215/99 – Jauch, NJW 2001, Seite 2783).

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