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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 262<br />

spaltung gerade verhin<strong>der</strong>n wollen. 805 Dass <strong>der</strong> Gesetzgeber eine einheitliche<br />

Entscheidungszuständigkeit bezweckte, kommt insbeson<strong>der</strong>e dadurch zum<br />

Ausdruck, dass er sowohl Angelegenheiten <strong>der</strong> sozialen, wie auch <strong>der</strong> privaten<br />

Pflegeversicherung den Sozialgerichten zugewiesen hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 2<br />

SGG n.F.). 806<br />

3. Wettbewerbsrechtliche Problemkreise<br />

a) Bisherige Rechtsprechung<br />

Für Streitigkeiten nach dem UWG <strong>und</strong> dem GWB, sofern man <strong>der</strong>en<br />

Anwendungsbereich auch auf gesetzliche Krankenkassen erstreckt, 807<br />

war <strong>und</strong> ist die Rechtswegfrage ebenfalls streitig. Für den Regelungsbereich<br />

des UWG hat <strong>der</strong> Gemeinsame Senat <strong>der</strong> obersten Gerichtshöfe<br />

des B<strong>und</strong>es die Zuständigkeit <strong>der</strong> Sozialgerichte bejaht, 808 da Krankenkassen<br />

untereinan<strong>der</strong> nach dem SGB X zu einer dem öffentlichen<br />

Recht zuzuordnenden Zusammenarbeit verpflichtet sind, mithin öffentlich-rechtlichen<br />

Normen, die den Interessen <strong>der</strong> Allgemeinheit dienen,<br />

<strong>im</strong> Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong> stehen <strong>und</strong> kein dem gewerblichen Wettbewerb vergleichbarer<br />

Wettbewerb unter Krankenkassen stattfindet. Der BGH hat<br />

<strong>im</strong> Beschluss vom 15.01.1998 809 an <strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong> Sozialgerichte<br />

für Wettbewerbsstreitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen<br />

ebenfalls festgehalten <strong>und</strong> das BSG 810 hat fast zeitgleich - ausgehend<br />

von seiner Zuständigkeit - Schadensersatzansprüche einer Krankenkasse<br />

nach dem UWG wegen eines Wettbewerbsverstoßes einer an<strong>der</strong>en<br />

Krankenkasse verneint, weil das Sozialgesetzbuch einen<br />

805<br />

Ebenso Peters-Sauter-Wolff, § 51 Rn. 335c; vgl. auch Art. 33 Pflegeversicherungsgesetz, BGBI I<br />

Seite 1014.<br />

806<br />

So schon zum bisherigen Recht des § 51 Abs. 2 Satz 3 SGG: Meyer-Ladewig, SGG § 51,<br />

Randnr. 375.<br />

807<br />

Im Einzelnen vgl. VII.1.<br />

808<br />

Urteil vom 10.07.1989, NJW 1990, Seite 1527.<br />

809<br />

NJW 1998, Seite 2743 ff.; vgl. oben Fußnoten 712, 775.<br />

810<br />

Urteil vom 31.03.1998, BSGE 82, 78 ff.

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