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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 63<br />

den kann. Bei <strong>der</strong> Festsetzung steht den Krankenkassenverbänden<br />

ein Beurteilungsspielraum zu, wobei eine Preisspannen-Bandbreite<br />

eröffnet ist, innerhalb <strong>der</strong> die Rechtmäßigkeit<br />

anhand <strong>der</strong> vorgegeben Kriterien noch gegeben<br />

ist. 184<br />

• Nach Auffassung des Gesetzgebers erfolgt die Festsetzung<br />

durch Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung, 185<br />

die <strong>im</strong> B<strong>und</strong>esanzeiger öffentlich bekanntgemacht wird (§ 36<br />

Abs. 3 SGB V <strong>und</strong> § 35 Abs. 7 SGB V) <strong>und</strong> gegen die <strong>im</strong><br />

Wege <strong>der</strong> Anfechtungsklage vorgegangen werden kann. In<br />

diesem Verfahren sind inzidenter auch die Einwände gegen<br />

die <strong>der</strong> Festsetzung vorangegangenen Schritte (z.B. die zunächst<br />

gebildeten Festbetragsgruppen) zu überprüfen. Die<br />

Qualifizierung als Allgemeinverfügung ist bei genauerer Prüfung<br />

nicht unproblematisch, da es sich ebenso wie bei <strong>der</strong><br />

Aufnahme eines Produkts in das Hilfsmittelverzeichnis auch<br />

bei <strong>der</strong> Festbetragsfestsetzung um eine abstrakt-generelle<br />

Regelung <strong>und</strong> damit <strong>im</strong> Ergebnis um eine Regelung mit<br />

Rechtsnormcharakter handeln könnte. 186 Genauso wie die<br />

184 Kritisch hierzu Weber, Seite 440 ff.<br />

185 Ausschussbericht GRG, Seite 54 zu § 35 Abs. 8.<br />

186 BSG vom 14.06.1995 (Az.: 3 RK 20/94 - veröffentlicht in USK 95129) ging bei <strong>der</strong> Festsetzung von<br />

Festbeträgen <strong>im</strong> Hinblick auf Art. 12 GG vom Erfor<strong>der</strong>nis einer Rechtsverordnung aus, so dass die<br />

Regelung in § 35 SGB V gegen die Prinzipien <strong>der</strong> Rechtsstaatlichkeit <strong>und</strong> Demokratie verstoße -<br />

bestätigend BSG SozR 3-2500 § 35 Nr. 1. Auch für die Festsetzung von Festbeträgen für Hilfsmittel<br />

wurden Vorlagebeschlüsse an das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht vom BSG erlassen (Az.: 3 RK 21/94<br />

<strong>und</strong> 3 RK 23/94 – veröffentlicht in USK 95197 - Hörhilfenfestbeträge <strong>und</strong> Festbeträge für Sehhilfen).<br />

Trotz Anhängigkeit be<strong>im</strong> B<strong>und</strong>esverfassungsgericht gingen Gerichte nicht von einer offensichtlichen<br />

Verfassungswidrigkeit <strong>der</strong> Festbetragsregelungen aus (LSG NRW, Az.: L 5 B 10/98 KR, LSG Berlin,<br />

Az.: L 9 B 127/99 KR ER, L 9 B 40/00 KR ER <strong>und</strong> L 15 B 34/00 KR ER).<br />

Das in einem Referentenentwurf zum Festbetrags-Neurordnungsgesetz vorgesehene Verfahren zur<br />

Festbetragsfestsetzung (Ausschuss <strong>der</strong> GKV-Spitzenverbände) war nach <strong>der</strong> vom BSG eingenommenen<br />

Rechtsauffassung gleichermaßen verfassungsrechtlich problematisch, da insoweit eine Übertragung<br />

<strong>der</strong> Verordnungsermächtigung vom Ministerium auf ein neu gebildetes Selbstverwaltungsorgan<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung erfolgte, in dem we<strong>der</strong> Versicherte noch Leistungserbringer<br />

vorgesehen waren <strong>und</strong> damit die Legit<strong>im</strong>ation für eine Rechtsetzung gegenüber <strong>der</strong> durch die<br />

Selbstverwaltung vertretenen Gruppen ebenfalls in Frage gestellt werden konnte. Vgl. zum Arzne<strong>im</strong>ittelbereich<br />

die Übergangsregelung in § 35a SGB V (Festbetragsanpassungsgesetz vom 27.07.2001,<br />

BGBl I, Seite 1948; BT-Drucksache 14/6041 vom 14.05.2001) <strong>und</strong> Schwerdtfeger, Seite 67 ff. zum<br />

Entwurf eines Festbetrags-Neurordnungsgesetzes; ergänzend Rebscher, Seite 221 <strong>und</strong> AuS aktuell<br />

vom 18.04.2001, Seite 5.

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