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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 85<br />

die Kosten für Pflegehilfsmittel regelmäßig zu den pflegerischen Leistungen<br />

des Pflegehe<strong>im</strong>s gehören, denn nach § 84 Abs. 4 SGB XI sind mit dem jeweiligen<br />

Pflegesatz gr<strong>und</strong>sätzlich alle für die Versorgung erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Pflegeleistung <strong>der</strong> Einrichtung mit abgegolten. 246<br />

Auch <strong>im</strong> SGB XI gilt gemäß § 29 SGB XI das Wirtschaftlichkeitsgebot, das als<br />

allgemeiner Gr<strong>und</strong>satz den Prinzipien von Effektivität <strong>und</strong> Effizienz Geltung<br />

verschaffen will. Dieses allgemeine Prinzip wurde in § 40 SGB XI ebenfalls<br />

durch eine Vielzahl konkreter Mechanismen umgesetzt.<br />

a) Anspruchsvoraussetzungen<br />

Der Anspruch auf ein Pflegehilfsmittel ist nicht von <strong>der</strong> Zuordnung zu<br />

einer best<strong>im</strong>mten Pflegestufe abhängig o<strong>der</strong> gestaffelt, vielmehr erhalten<br />

alle pflegebedürftig Versicherten Pflegehilfsmittel, wenn sie zur Erleichterung<br />

<strong>der</strong> Pflege o<strong>der</strong> zur Lin<strong>der</strong>ung von Beschweren beitragen<br />

o<strong>der</strong> eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. 247 Allgemeine<br />

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind keine Pflegehilfsmittel.<br />

248 Eine ärztliche Verordnung ist nicht erfor<strong>der</strong>lich, so dass sich eine<br />

Einbeziehung <strong>der</strong> Vertragsärzte zur wirtschaftlichen Leistungserbringung<br />

<strong>im</strong> SGB XI erübrigt. Die Bewilligung ist allein von einer Entscheidung<br />

<strong>der</strong> Pflegekasse auf entsprechende Antragstellung hin abhän-<br />

gig. 249<br />

versicherung lediglich den Kostenanteil übern<strong>im</strong>mt, <strong>der</strong> <strong>der</strong> eigentlichen Hilfsmitteleigenschaft entspricht.<br />

246 Vgl. BT-Drucksache 12/5262, Seite 115; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 37.<br />

247 Dabei können Pflegehilfsmittel gr<strong>und</strong>sätzlich nur <strong>im</strong> Hinblick auf solche Beeinträchtigungen beansprucht<br />

werden, die für die Lebensführung <strong>im</strong> häuslichen Umfeld erfor<strong>der</strong>lich sind (BSG SozR 3-3300<br />

§ 40 Nr. 1). Ein schwenkbarer Autositz fällt z.B. in einen Lebensbereich, <strong>der</strong> nicht in die Risikosphäre<br />

<strong>der</strong> Pflegeversicherung fällt <strong>und</strong> ist daher nicht als Pflegehilfsmittel anzuerkennen (BSG-Urteil vom<br />

11.04.2002, NZS 2002, Seite 543 f.).<br />

248 BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 7 (elektrisch verstellbarer Sessel).<br />

249 In <strong>der</strong> Praxis wird häufig eine ärztliche Verordnung vorliegen <strong>und</strong> die Krankenkasse wird daraufhin<br />

zunächst entscheiden müssen, ob eine Leistungspflicht <strong>der</strong> Krankenkasse vorliegt o<strong>der</strong> die Pflegekasse<br />

für das in Frage stehende Hilfsmittel zuständig ist (siehe Ausführungen <strong>im</strong> Folgenden).

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