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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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hh) Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung<br />

Seite 94<br />

Nach § 40 Abs. 4 SGB XI hat die Pflegekasse die Möglichkeit,<br />

Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung von max<strong>im</strong>al 2.557,00<br />

EUR pro Maßnahme zu gewähren. 273 Dies ist jedoch nur subsidiär<br />

möglich, also wenn keine sonstigen Sozialversicherungsträger<br />

für die Maßnahme in Betracht kommen. 274 Durch diesen Zuschuss<br />

muss ähnlich wie be<strong>im</strong> Anspruch auf Pflegehilfsmittel die<br />

häusliche Pflege ermöglicht, erleichtert o<strong>der</strong> eine selbständige<br />

Lebensführung wie<strong>der</strong> hergestellt werden. 275 Inhalt solcher<br />

Maßnahmen sind z.B. Umbaumaßnahmen 276 , <strong>der</strong>en Elemente<br />

durchaus einzelne Pflegehilfsmittel sein können. Gemäß § 78<br />

Abs. 2 SGB XI regeln die Spitzenverbände <strong>der</strong> Pflegekassen das<br />

Nähere zur Gewährung solcher Zuschüsse. Um eine Abgrenzung<br />

von <strong>der</strong> Gewährung einzelner Pflegehilfsmittel zu vermeiden,<br />

haben die Spitzenverbände festgelegt, dass für die Zuschussbemessung<br />

gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI sämtliche Maßnahmen<br />

berücksichtigt werden, die mit einem Eingriff in die Bausubstanz<br />

verb<strong>und</strong>en sind o<strong>der</strong> zu einem Ein- bzw. Umbau von<br />

Mobiliar führen. Pflegehilfsmittel sind daher in diesem Rahmen<br />

zu berücksichtigen, wenn sie fest <strong>und</strong> dauerhaft mit <strong>der</strong> Wohnung<br />

verb<strong>und</strong>en werden, so dass sie nicht ohne weiteres ausgetauscht<br />

bzw. einem Wie<strong>der</strong>einsatz zugeführt werden können. 277<br />

273<br />

Bei <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> Zuschusshöhe sind die Einkommens- <strong>und</strong> Vermögensverhältnisse des<br />

Antragstellers mitzuberücksichtigen (vgl. BSG-Urteil vom 13.05.2004, Az.: B 3 P 5/03 R).<br />

274<br />

Z.B. Unfallversicherungsträger gemäß § 41 SGB VII: Wohnungshilfe.<br />

275<br />

Vgl. BSG SozR 3-3300, § 40 Nr. 4 <strong>und</strong> SozR 3-3300 § 40 Nr. 6; zur Abgrenzung von den Pflegehilfsmitteln<br />

vgl. BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 1.<br />

276<br />

Türenverbreiterung, Einbau eines Treppenlifts, etc. - BT-Drucksache 12/5262, Seite 114; dabei<br />

stellen sämtliche Umbauten <strong>und</strong> technischen Hilfen, die zu einem best<strong>im</strong>mten Zeitpunkt erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind, eine einheitliche Maßnahme i.S.v. § 40 Abs. 4 SGB XI dar, die mit höchstens 2.557,00 EUR<br />

bezuschusst werden kann (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2). Die Maßnahme kann auch schon vor Beantragung<br />

des Zuschusses durchgeführt worden sein (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 3). Einbau eines<br />

Personenaufzugs zur Verbesserung <strong>der</strong> häuslichen Pflegesituation: BSG-Urteil vom 13.05.2004,<br />

Fußnote 273.<br />

277<br />

Das Anbringen eines Haltegriffs ist daher die Versorgung mit einem technischen Pflegehilfsmittel,<br />

für das unter Umständen ein Zuzahlungsbetrag fällig wird, während <strong>der</strong> Einbau eine Treppenlifters<br />

eine Zuschussmaßnahme darstellt, <strong>der</strong>en Höhe vom Einkommen des Pflegebedürftigen abhängt (§ 40<br />

Abs. 4 Satz 2 SGB XI).

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