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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 52<br />

Markttransparenz schaffen. Das Verzeichnis soll fortgeschrieben<br />

werden unter Berücksichtigung ständiger Verän<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Produktpalette, <strong>der</strong> Preise <strong>und</strong> <strong>der</strong> Festbeträge. 153 Gemäß<br />

§ 139 Abs. 1 Satz 1 SGB V sollen Qualitätsstandards zur<br />

Festlegung einer Mindestqualität <strong>der</strong> Hilfsmittel entwickelt<br />

werden. Sie sollen <strong>der</strong> Zweckmäßigkeit, Funktionalität <strong>und</strong><br />

Wirtschaftlichkeit Rechnung tragen. 154<br />

• Neben <strong>der</strong> Darstellung für die zur Prüfung <strong>der</strong> Leistungsvoraussetzungen<br />

berufenen Krankenkassen wendet sich das<br />

Hilfsmittelverzeichnis aber insbeson<strong>der</strong>e an die Vertragsärzte.<br />

Die von den Spitzenverbänden geson<strong>der</strong>t erstellte Arztinformation<br />

basiert auf dem Hilfsmittelverzeichnis <strong>und</strong> soll dem<br />

Vertragsarzt Gr<strong>und</strong>sätze bei <strong>der</strong> Verordnung von Hilfsmitteln<br />

zur Verfügung stellen. Die Arztinformation ist als Anlage III in<br />

die <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel-Richtlinien des B<strong>und</strong>esausschusses<br />

aufgenommen worden. 155 Dadurch sollen Vertragsärzte <strong>im</strong><br />

Sinne eines „Kontrolleurs“ nach Abgabe/Anpassung eines<br />

Hilfsmittels durch den Leistungserbringer verstärkt eingeb<strong>und</strong>en<br />

werden, damit Fehlversorgungen vermieden werden können.<br />

153 Das Hilfsmittelverzeichnis ist deshalb keine Positivliste mit abschließendem Charakter, son<strong>der</strong>n<br />

einer ständigen Verän<strong>der</strong>ung unterworfen. „Innovative“ Produkte erhalten z.B. eine vorläufige Hilfsmittel-Positionsnummer,<br />

wenn MDS <strong>und</strong> die Arbeitsgruppe Hilfsmittel <strong>der</strong> Spitzenverbände Feststellungen<br />

zum therapeutischen Nutzen, zur Funktionstauglichkeit <strong>und</strong> den Risiken des Produkts getroffen<br />

haben. Auch Hilfsmittel, die nicht <strong>im</strong> Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind, können von Versicherten<br />

beansprucht werden. Was von <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>der</strong> Krankenkasse umfasst wird, richtet sich nach<br />

dem Leistungsrecht <strong>der</strong> §§ 27, 33 <strong>und</strong> 34 SGB V. Es ist eine Prüfung <strong>im</strong> Einzelfall unter Einschaltung<br />

des Medizinischen Dienstes <strong>der</strong> Krankenkassen (MDK) erfor<strong>der</strong>lich; zur normativen Wirkung des<br />

Hilfsmittelverzeichnisses, auch bzgl. (noch) nicht aufgenommener Produkte, unten Seite 56 f.<br />

154 § 128 SGB V wird durch § 139 SGB V ergänzt. Nach § 139 Abs. 1 SGB V werden die Qualitätsstandards<br />

für Hilfsmittel von den Spitzenverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen entwickelt <strong>und</strong> <strong>im</strong> Hilfsmittelverzeichnis<br />

veröffentlicht. Zentrale Norm für die Aufnahme neuer Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis<br />

ist § 139 Abs. 2 SGB V. Danach ist Voraussetzung für die Aufnahme neuer Produkte in das Hilfsmittelverzeichnis,<br />

dass <strong>der</strong> Hersteller die Funktionstauglichkeit, den therapeutischen Nutzen <strong>und</strong> die<br />

Qualität des Hilfsmittels nachweist (sog. „Herstellernachweis“). Danach prüft <strong>der</strong> Medizinische Dienst<br />

(MDS), ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis vorliegen. Der Medizinische<br />

Dienst auf Landesebene versorgt die Krankenkassen <strong>im</strong> Einzelfall mit dem erfor<strong>der</strong>lichen medizinischen<br />

Sachverstand (§ 275 Abs. 3 Nr. 2 SGB V); vgl. unter jj) <strong>und</strong> mm).<br />

155 Anlage III zu 8.2 <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel-Richtlinen (i.d.F. bis 2001).

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