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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 156<br />

sachgerecht. Dies insbeson<strong>der</strong>e auch unter dem Aspekt,<br />

dass bei den Vertragsärzten stets die Zulassung einheitlich<br />

für den gesamten GKV-Bereich erfolgt, bei den Zulassungen<br />

nach §§ 124, 126 SGB V aber gerade nicht, son<strong>der</strong>n geson<strong>der</strong>t<br />

nach den einzelnen Kassenarten. Mit einer Nichtzulassung<br />

durch eine Kassenart ist daher nicht zwangsläufig <strong>der</strong><br />

generelle Ausschluss für den gesamten GKV-Bereich verb<strong>und</strong>en.<br />

Einrichtungen gemäß § 124 Abs. 3 SGB V benötigen keine<br />

ausdrückliche <strong>Zulassungs</strong>entscheidung, können aber nur bei<br />

Vorliegen <strong>der</strong> entsprechenden personellen <strong>und</strong> sächlichen<br />

Voraussetzungen eine Abrechnung mit den Krankenkassen<br />

durchführen. Für die betroffenen Leistungserbringer bedeutet<br />

diese offene Regelung eine Möglichkeit <strong>der</strong> weiteren Berufsausübung,<br />

da insoweit Ausbildung <strong>und</strong> die Erlaubnis zum<br />

Führen <strong>der</strong> Berufsbezeichnung ausreichend ist. Hinzu kommt<br />

die Möglichkeit einer Anstellung bei Zugelassenen, die ebenfalls<br />

keine weiteren Voraussetzungen erfor<strong>der</strong>t. Deshalb<br />

stellt die Kassenzulassung für den freiberuflich selbständigen<br />

Hilfsmittelerbringer lediglich eine Berufsmodalität dar, mit <strong>der</strong><br />

Folge, dass es sich bei den in § 124 SGB V enthaltenen<br />

Voraussetzungen zur Zulassung lediglich um Berufsausübungsregelungen<br />

handelt.<br />

• Hilfsmittel-Lieferanten:<br />

Ob die für <strong>Heil</strong>mittelerbringer gef<strong>und</strong>ene Interpretation auch<br />

auf § 126 SGB V übertragbar ist, ist problematisch, da <strong>im</strong> Bereich<br />

<strong>der</strong> Hilfsmittelbelieferung eine dem § 124 Abs. 3 SGB V<br />

entsprechende Anstellung bei Einrichtungen, nicht ausdrücklich<br />

<strong>im</strong> Gesetz enthalten ist. Dennoch wird man auch in diesem<br />

Bereich die Kassenzulassung nur als eine Berufsmodali-

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