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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 17<br />

erkannt, dass es dem Versicherten unbenommen bleiben solle, ein aufwändigeres<br />

Hilfsmittel als das <strong>im</strong> Sinne von § 182 b RVO notwendige zu wählen. Er<br />

erhielt dann nur die Kosten für das notwendige, zweckmäßige Hilfsmittel erstattet;<br />

Mehrkosten gingen zu Lasten <strong>der</strong> Versicherten.<br />

Die Leistungserbringung erfolgte nach <strong>der</strong> RVO durch die sog. <strong>Heil</strong>-Hilfsberufe<br />

(§ 122 RVO). Die ärztliche Behandlung umfasste auch die Hilfeleistungen<br />

durch sog. Hilfeberufe auf Anordnung eines Arztes. Diese <strong>Heil</strong>-Hilfstätigkeiten<br />

erfor<strong>der</strong>ten <strong>im</strong> Allgemeinen zwar kein über die spezifische Berufsausbildung<br />

hinausgehendes ärztliches Fachwissen; kennzeichnend war jedoch, dass zwischen<br />

den nichtärztlichen Hilfskräften <strong>und</strong> den Ärzten während <strong>der</strong> Behandlung<br />

ein sog. direktes Über-/Unterordnungsverhältnis bestand. Da die von den<br />

Hilfspersonen ausgeführten therapeutischen Maßnahmen noch zur ärztlichen<br />

Behandlungen gerechnet wurden, musste eine intensive Beteiligung des verordnenden<br />

Arztes vorausgesetzt werden. 34 Die Tätigkeit des anordnenden<br />

Arztes beschränkte sich nicht darauf, zu verordnen, son<strong>der</strong>n wegen <strong>der</strong> mit<br />

je<strong>der</strong> Krankenbehandlung verb<strong>und</strong>enen Risiken war, je nach Lage des Falles,<br />

eine mehr o<strong>der</strong> min<strong>der</strong> intensive persönliche Anleitung o<strong>der</strong> Beaufsichtigung<br />

<strong>der</strong> Hilfsperson erfor<strong>der</strong>lich. Dies galt in eingeschränkter Form auch bei selbständigen<br />

Masseuren, Badeanstalten, o<strong>der</strong> Krankengymnasten, die lediglich<br />

auf ärztliche Verordnung <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel abgaben, also kein direktes Unterordnungsverhältnis<br />

bei <strong>der</strong> Leistungsausführung bestand.<br />

Durch die mit dem KVEG eingeführte Vorschrift des § 376 d RVO (Preisvereinbarungen<br />

<strong>der</strong> Krankenkassen über <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel mit den Leistungserbringern)<br />

sollte erstmals <strong>der</strong> Preiswettbewerb i.S. einer wirtschaftlichen Versorgung<br />

<strong>der</strong> Versicherten auf dem Ges<strong>und</strong>heitsmarkt geför<strong>der</strong>t werden. 35 Die<br />

Rechtsnatur dieser Verträge war von Anfang an umstritten. Nach dem BGH 36<br />

<strong>und</strong> dem Gemeinsamen Senat <strong>der</strong> obersten Gerichtshöfe des B<strong>und</strong>es 37 wurde<br />

<strong>der</strong> Zivilrechtsweg als gegeben angesehen. § 376 d RVO ließ offen, ob<br />

34 BSGE 29, Seite 27.<br />

35 BT-Drucksache 9/845, Seite 15.<br />

36 BGHZ 82, 375.<br />

37 SozR 1500 § 51 Nr. 39.

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