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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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2. Die Leistungserbringung <strong>im</strong> Ausland<br />

a) Internationales Sozialrecht<br />

Seite 217<br />

Da die Krankenversicherungssysteme in Europa sehr unterschiedlich<br />

sind, 620 wurde <strong>der</strong> Aufbau einer verwaltungstechnischen Kommunikation<br />

<strong>der</strong> beteiligten Leistungsträger als eine Gr<strong>und</strong>voraussetzung angesehen,<br />

da die Leistungserbringung <strong>im</strong> Ausland gr<strong>und</strong>sätzlich durch das<br />

Leistungsniveau <strong>im</strong> Inland o<strong>der</strong> durch die tatsächlich entstandenen<br />

Kosten begrenzt wird. 621 Ausländische Leistungen sind daher mit den<br />

inländischen in Relation zu setzen. Es wurden mit allen europäischen<br />

Staaten Abkommen zu Fragen <strong>der</strong> sozialen Sicherheit abgeschlossen,<br />

die gemäß § 30 Abs. 2 SGB I bei <strong>der</strong> Leistungserbringung zu berücksichtigen<br />

sind.<br />

Speziell für das Leistungs- <strong>und</strong> Leistungserbringerrecht nach dem<br />

SGB V enthält das nationale Recht Regelungen, die jedoch hinter zwischen-<br />

<strong>und</strong> überstaatlichem Recht zurücktreten. 622<br />

§§ 16, 17 <strong>und</strong> 18 SGB V sehen vor, dass <strong>der</strong> Leistungsanspruch <strong>im</strong><br />

Ausland ruht, sich zunächst gegen den Arbeitgeber richtet bzw. eine<br />

nachträgliche Kostenerstattung stattfindet kann (Ermessen), wenn eine<br />

Behandlung nur <strong>im</strong> Ausland möglich ist. 623 Als supranationales Recht<br />

enthielt <strong>der</strong> Vertrag zur Gründung <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft in<br />

seiner ursprünglichen Fassung nur mittelbare Regelungen zu kranken-<br />

620<br />

Kostenerstattungsprinzip, Sachleistungsprinzip, staatliche bzw. beitragsbezogene Ges<strong>und</strong>heitssysteme,<br />

etc.<br />

621<br />

Zur Problematik, ob Inlandstarife auch dann zu erstatten sind, wenn ein ausländischer Leistungserbringer<br />

zu günstigeren Preisen in Anspruch genommen wurde, vgl. EuGH NJW 2001, Seite 3397<br />

(Vanbraekel), <strong>der</strong> dies mit Hinweis auf einen Sanktionscharakter bejaht, wenn die Krankenkasse die<br />

Auslandsbehandlung zu Unrecht versagt hatte.<br />

622<br />

Zipperer, GKV-Kommentar, § 16 Randnr. 11; Louven, Seite 202 ff.; zum Pflegeversicherungsrecht<br />

vgl. Geiger NJW 2001, Seite 2772 f.<br />

623<br />

Das Ruhen des inländischen Anspruchs ist Ausdruck des Territorialitätsprinzips (§ 30 Abs. 1<br />

SGB I).

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