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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 108<br />

sprüche aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (Herausgabeanspruch,<br />

Schadensersatzansprüche etc.). 307<br />

Problematisch sind die Fälle zu beurteilen, wo das reine Sachleistungsprinzip<br />

verlassen wird <strong>und</strong> Versicherte sich mit Hilfsmitteln versorgen,<br />

die über den GKV-Leistungsanspruch hinausgehen <strong>und</strong> Krankenkassen<br />

ihre Leistung auf einen „Kostenerstattungs-Zuschuss“ <strong>im</strong> Umfang ihrer<br />

Leistungspflicht beschränken. Hier wird man nicht generell von einer<br />

Eigentumsübertragung an die Krankenkasse ausgehen können, son<strong>der</strong>n<br />

es wird die individuelle Vereinbarung bzw. werden die Einzelfallumstände<br />

308 zu bewerten sein, ob noch von einer sachenrechtlichen<br />

Beteiligung <strong>der</strong> Krankenkasse auszugehen ist.<br />

Händigt <strong>der</strong> Versicherte <strong>im</strong> Einzelfall die ärztliche Verordnung direkt <strong>der</strong><br />

Krankenkasse aus <strong>und</strong> verlangt gegenüber <strong>der</strong> Krankenkasse die Erfüllung<br />

seines Leistungsanspruchs, dann ist es in diesem Ausnahmefall<br />

Sache <strong>der</strong> Krankenkasse, den Leistungsanspruch zu verwirklichen <strong>und</strong><br />

sowohl schuldrechtlich wie auch sachenrechtlich auf dem Markt als direkter<br />

Einkäufer von Waren aufzutreten. 309 Erst <strong>im</strong> Anschluss an diese<br />

privatrechtlichen Verträge erfolgt dann die Leistungsüberlassung an<br />

den Versicherten, verb<strong>und</strong>en mit einer Eigentumsübertragung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Vereinbarung eines Leihverhältnisses.<br />

Nicht vernachlässigt werden darf in Ansehung des Wirtschaftlichkeitsprinzips<br />

auch die Möglichkeiten <strong>der</strong> Krankenkassen/Pflegekassen, teure<br />

Hilfsmittel bei Leistungserbringern <strong>im</strong> Wege <strong>der</strong> Miete o<strong>der</strong> des Leasings<br />

zu finanzieren, 310 so dass <strong>der</strong> oben beschriebene Eigentumsan-<br />

307 Dies kommt insbeson<strong>der</strong>e z.B. dann zum Tragen, wenn das Versicherungsverhältnis endet, <strong>der</strong><br />

Versicherte stirbt o<strong>der</strong> ein unsachgemäßer Umgang mit Hilfsmitteln stattfindet.<br />

308 Z.B. <strong>der</strong> prozentuale Anteil des Zuschusses zum Gesamtwert des Hilfsmittels; ab einer best<strong>im</strong>mten<br />

Grenze wäre <strong>der</strong> Eigentumsanfall bei <strong>der</strong> Krankenkasse gegenüber dem Versicherten unverhältnismäßig<br />

<strong>und</strong> daher nicht mehr gerechtfertigt.<br />

309 Dabei hat die Krankenkasse auf ein ausdrückliches Einverständnis (basierend auf einem freien<br />

Willensentschluss des Versicherten) unter Hinweis auf den Verzicht auf das bestehende Wahlrecht<br />

unter den zugelassenen Leistungserbringern zu achten; zur kartellrechtlichen Problematik, vgl. oben<br />

VII.4.<br />

310 Meyer, Seite 347 f.

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