10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 250<br />

Weisungen zur Wahl preisgünstiger Leistungsanbieter abgegeben werden,<br />

da dann insbeson<strong>der</strong>e die freie Wahl <strong>der</strong> Versicherten zur Auswahl<br />

des Leistungserbringers verletzt wird. 756 Auch in diesem Zusammenhang<br />

kann eine Wettbewerbsverletzung durch die Krankenkassen gesehen<br />

werden. 757 Geht man von <strong>der</strong> Anwendbarkeit des Kartellrechts<br />

aus, ist dies folgerichtig, da die vorhandene Marktmacht einzelner<br />

Krankenkassen konkrete Empfehlungen in kartellrechtlich relevanter<br />

Weise verbieten würde. Ebenso kann von einem Eingriff in den Wettbewerb<br />

gemäß § 1 UWG ausgegangen werden, wenn z.B. zugunsten<br />

eines preisgünstigen Anbieters werbend, also ohne die gefor<strong>der</strong>te allgemeine<br />

Transparenz, gehandelt wird. 758<br />

Dasselbe Ergebnis wird jedoch auch dann erreicht, wenn die Anwendbarkeit<br />

des Wettbewerbsrechts für Krankenkassen in Frage gestellt<br />

wird, 759 da § 127 Abs. 3 SGB V schon vom Wortlaut her nur eine Information<br />

gestattet <strong>und</strong> deshalb <strong>im</strong> Hinblick auf das freie Wahlrecht <strong>der</strong><br />

Versicherten, das auch eine Leistungserbringung unter Einbeziehung<br />

einer eigenen Zuzahlung des Versicherten mitumfassen kann, nur eine<br />

objektive umfassende Darstellung ohne tendenzgeprägte Wertung<br />

beinhalten kann. 760 Da die Information lediglich einen Überblick über<br />

die Versorgungsmöglichkeiten bieten soll (Markttransparenz), ist damit<br />

nur mittelbar das Wirtschaftlichkeitsprinzip gemäß §§ 2, 12 SGB V tan-<br />

solche Informationen, die zwangsläufig eine Empfehlung best<strong>im</strong>mte Anbieter mitenthält, in Kauf<br />

n<strong>im</strong>mt. Eine Grenze sei aber dann erreicht, wenn die Verpflichtung zur objektiven, sachgerechten <strong>und</strong><br />

nicht einseitig anpreisenden Information überschritten werde. Dann sei von einem Eingriff in den<br />

Wettbewerb auszugehen. Vgl. auch Beuthien/Sponer, Seite 4 f. <strong>und</strong> OLG Düsseldorf, SGb 2000, Seite<br />

266 ff. mit Anmerkung Beuthien.<br />

756<br />

Die Chancengleichheit <strong>der</strong> Leistungsanbieter wird z.B. durch die Einholung eines Zweitangebots<br />

bei einem von <strong>der</strong> Krankenkasse ausgewählten Leistungserbringers verletzt, da dann die übrigen<br />

Anbieter, die alle übrigen Voraussetzungen <strong>der</strong> Leistungserbringung erfüllen, benachteiligt werden<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Versicherte, unter Verletzung seines Wahlrechts, zu einer best<strong>im</strong>mten Versorgung hingelenkt<br />

wird (OLG Schleswig, Urteil vom 13.03.2001, Az.: 6 U 49/00; Beschluss SG Hamburg vom<br />

17.12.2003, Az.: S 22 KR 1917/02 ER).<br />

757<br />

Heinze, in HS-KV, § 40 Randnr. 50.<br />

758<br />

OLG Frankfurt, aaO (Fußnote 755); OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.1998, Az.: 2 U 176/97; OLG<br />

Düsseldorf, Urteil vom 03.03.1998, Az.: U (Kart) 21/97).<br />

759<br />

Siehe oben in Bezug auf das Kartellrecht: VII.1 <strong>und</strong> die Gesetzesbegründung zu § 69 SGB V (Fußnote<br />

748).<br />

760<br />

Zu den Grenzen dieser faktische empfehlenden Information vgl. Beuthien, Seite 253 ff., 260; Zum<br />

Informationsrecht <strong>der</strong> Krankenkasse <strong>im</strong> Zusammenhang mit Arzne<strong>im</strong>itteln: LSG NRW, Beschluss vom<br />

22.05.2002, Az: L 16 B 15/02 KR ER.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!