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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 99<br />

gehilfsmittelverzeichnis, wie dem Hilfsmittelverzeichnis gemäß<br />

§ 128 SGB V, Rechtsnormcharakter zuzuerkennen. 291<br />

4. Zusammenfassung<br />

Die <strong>im</strong> Krankenversicherungsrecht gewachsene Versorgung <strong>der</strong> Versicherten<br />

mit <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmitteln findet sich, begrenzt auf Pflegehilfsmittel, auch als<br />

Leistungsanspruch <strong>im</strong> Pflegeversicherungsrecht. Dabei hat <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

die <strong>im</strong> SGB V entwickelten Mechanismen zur Kostendämpfung <strong>und</strong> Leistungseingrenzung<br />

teilweise auch auf das SGB XI übertragen. Obwohl <strong>im</strong> SGB XI die<br />

Kostenverantwortlichkeit allein den Pflegekassen zugeordnet <strong>und</strong> auf eine<br />

Einbindung <strong>der</strong> Vertragsärzte verzichtet wurde, hat <strong>der</strong> Gesetzgeber auch hier<br />

das ausufernde Inanspruchnahmeverhalten, aus den Erfahrungen des SGB V<br />

heraus, in ein facettenreich ausgestaltetes Wirtschaftlichkeitsprinzip gebannt.<br />

Das Leistungsrecht, geprägt durch das Sachleistungsprinzip, kann nur <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit dem Leistungserbringerrecht betrachtet werden. Dieser Zusammenhang<br />

wird beson<strong>der</strong>s deutlich, beleuchtet man die <strong>im</strong> SGB V <strong>und</strong><br />

SGB XI vorhandenen Elemente zur Kostenreduktion. Dieses Wirtschaftlichkeitsprinzip<br />

<strong>im</strong> konkreten Sinne, das vom Gesetzgeber teilweise in Vorschriften<br />

des Leistungsrechts <strong>und</strong> teilweise in Vorschriften des Leistungserbringerrechts<br />

verankert wurde, zeigt, wie alle Beteiligten, insbeson<strong>der</strong>e Versicherter<br />

<strong>und</strong> Leistungserbringer, für das Resultat einer wirtschaftlichen Leistungserbringung<br />

eingeb<strong>und</strong>en werden müssen. Hält man sich das Ergebnis einer<br />

opt<strong>im</strong>alen, aber dennoch wirtschaftlichen Versorgung des Versicherten vor<br />

Augen, wird das Zusammenspiel bei<strong>der</strong> Rechtskreise deutlich. Sachleistungsanspruch<br />

<strong>und</strong> Wirtschaftlichkeitsprinzip bedingen die Abhängigkeit <strong>der</strong> beiden<br />

Komplexe voneinan<strong>der</strong> <strong>und</strong> lassen den Leistungsanspruch des Versicherten<br />

nur in den Bahnen des Leistungserbringerrechts bestehen.<br />

291 Zwar ist mit <strong>der</strong> Aufnahme eines Hilfsmittels in das Pflegehilfsmittelverzeichnis eine normative Wirkung<br />

verb<strong>und</strong>en, die Bewilligung bleibt jedoch <strong>der</strong> einzelnen Pflegekasse vorbehalten, so dass eine<br />

Verfassungswidrigkeit in Bezug auf die Verwaltungskompetenzverteilung zwischen B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesebene<br />

nicht festgestellt werden kann (vgl. unten IV.4.b), Fußnote 526.

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