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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 157<br />

tät qualifizieren müssen, da auch für <strong>Hilfsmittellieferanten</strong> die<br />

Möglichkeit eines Anstellungsverhältnisses bei zugelassenen<br />

Leistungserbringern besteht; daneben kommt <strong>im</strong> Hilfsmittelbereich<br />

insbeson<strong>der</strong>e die Ausweitung <strong>und</strong> Verlagerung <strong>der</strong><br />

Produktpalette <strong>und</strong> damit die Erschließung weiterer Nachfragerschichten,<br />

weg von <strong>der</strong> Kostenträgerschaft <strong>der</strong> GKV, in<br />

Betracht. Zudem erfolgt auch hier die Zulassung kassenartenspezifisch.<br />

Deshalb ergeben sich, unabhängig von den Unterschieden<br />

zum <strong>Heil</strong>mittelbereich, auch <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Hilfsmittel-<br />

Lieferanten wesentliche Unterschiede bei <strong>der</strong> Berufsausübung<br />

<strong>im</strong> Verhältnis zum „Vertragsarztrecht“. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

werden über das SGB V keine originären Berufs-<br />

<strong>Zulassungs</strong>schranken statuiert, da <strong>im</strong> wesentlichen an die in<br />

an<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften enthaltenen Berufszugangsvoraussetzungen<br />

angeknüpft wird. 438 Deshalb ist es sowohl bei<br />

<strong>der</strong> Zulassung zur <strong>Heil</strong>mittelerbringung, wie auch bei <strong>der</strong> Zulassung<br />

zur Hilfsmittelerbringung gerechtfertigt, die <strong>Zulassungs</strong>vorschriften<br />

als Berufsausübungsregelungen zu qualifizieren.<br />

Dies hat für beide Bereiche zur Folge, dass jegliche Erwägungen<br />

des Gemeinwohls diese <strong>Zulassungs</strong>regelungen zu legit<strong>im</strong>ieren<br />

vermögen. Dem Gesetzgeber kommt insoweit ein Gestaltungsspielraum<br />

zu. 439 Im Einzelnen ist bei <strong>der</strong> Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzes<br />

die Bedeutung <strong>der</strong> auf dem Spiele<br />

stehenden Rechtsgüter zu bewerten. Folgende Elemente sind<br />

dabei zu berücksichtigen:<br />

438 Zur Tatbestandswirkung bei <strong>der</strong> Zulassung siehe Fußnote 404<br />

439 Kritisch Hufen, Seite 16 f.

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