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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 158<br />

— Die Funktionsfähigkeit des GKV-Versorgungssystems unter<br />

Beachtung des Sicherstellungsauftrags <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

für den Bereich <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel, bezogen auf den<br />

Leistungsanspruch des Versicherten,<br />

— die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips,<br />

— die Integrität <strong>der</strong> ges<strong>und</strong>heitlichen Interessen bei <strong>der</strong> Leistungserbringung<br />

in Bezug auf die Qualität <strong>der</strong> Leistungserbringung,<br />

— <strong>und</strong> die Beachtung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> Leistungserbringer in<br />

Bezug auf die Schaffung eines fairen Wettbewerbs, <strong>der</strong> die<br />

wirtschaftliche Existenz jedes Einzelnen sichert.<br />

Eine Abwägung dieser Faktoren rechtfertigt die <strong>im</strong> SGB V normierten<br />

<strong>Zulassungs</strong>regelungen, da sämtliche Elemente in einem<br />

ausgewogenen Verhältnis stehen. Es werden keine über das Berufsrecht<br />

hinausgehenden subjektiven Anfor<strong>der</strong>ungen gestellt.<br />

Die gefor<strong>der</strong>te Erfahrung <strong>und</strong> die Bindung an eine kostendämpfende,<br />

wirtschaftliche Leistungserbringung 440 rechtfertigt sich<br />

aus den zu beachtenden Ges<strong>und</strong>heitsinteressen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Qualität<br />

<strong>der</strong> Leistungserbringung einerseits <strong>und</strong> <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong><br />

Leistungserbringung an<strong>der</strong>erseits, für die sowohl Krankenkassen<br />

wie auch Leistungserbringer nach dem Prinzip <strong>der</strong> Sachleistung<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Sicherstellung einzustehen haben. 441 Deshalb ist von<br />

440 Dazu, dass sich die Schaffung von Markttransparenz über Festbetragsfestsetzungen zur Umsetzung<br />

des Wirtschaftlichkeitsprinzips nicht berufsregelnd für Leistungserbringer auswirkt, vgl. Urteil des<br />

BVerfG vom 17.12.2002 (Az.: 1 BvL 28/95, 1 BvL 29/95 <strong>und</strong> 1 BvL 30/95).<br />

441 Vgl. insoweit den Unterschied zur PKV, den Heinze (HS-KV, § 40, Randnr. 27 aE) nicht sieht <strong>und</strong><br />

als Merkmal <strong>der</strong> Verfassungswidrigkeit <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>regelung interpretiert. Das System <strong>der</strong> GKV ist<br />

geprägt von einem stark verrechtlichten Komplex zur Leistungserbringung (Sachleistungsprinzip)<br />

während die PKV die Mündigkeit des Versicherten in den Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong> stellt <strong>und</strong> <strong>im</strong> Nachhinein über<br />

das Prinzip <strong>der</strong> Kostenerstattung eine Prüfung <strong>der</strong> Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen <strong>der</strong> Leistungserbringung<br />

über die Versicherungsbedingungen praktiziert. Dieser Unterschied, <strong>der</strong> <strong>im</strong> Recht <strong>der</strong> GKV<br />

für die Versicherten Kostenfreiheit <strong>und</strong> für die Krankenkassen Kostensteuerung bedeutet, bewirkt

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