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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 80<br />

neue <strong>Heil</strong>mittel bekannt werden, eine Entscheidung gemäß<br />

§ 138 SGB V zu treffen (was nicht ausschließt, dass Krankenkassen<br />

o<strong>der</strong> Leistungserbringer neue <strong>Heil</strong>mittel zur Prüfung<br />

an den Ausschuss herantragen). Mit <strong>der</strong> Entscheidung<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Umsetzung in den <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel-Richtlinien ist<br />

die weitere Zielrichtung des § 138 SGB V (Empfehlung zur<br />

Qualitätssicherung) verb<strong>und</strong>en.<br />

Als weiteres Element <strong>der</strong> Qualitätssicherung ist eine rahmenvertraglich<br />

vorgesehene Verpflichtung <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

zur Fortbildung vorgesehen, die ggf. Vergütungsabschläge<br />

nach sich ziehen kann (§ 125 Abs. 2 SGB V n.F.).<br />

• Ein vergleichbares Qualitätssicherungselement enthält § 139<br />

SGB V für Hilfsmittel. Hier wurde vom Gesetzgeber in Ergänzung<br />

zu § 128 SGB V den Spitzenverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

eine Definition <strong>der</strong> Qualitätsstandards zu Hilfsmitteln<br />

auferlegt, die <strong>im</strong> Hilfsmittelverzeichnis nach § 128<br />

SGB V zu veröffentlichen sind. Bei Hilfsmitteln ist die Beteiligung<br />

<strong>der</strong> Ärzteschaft daher auch in <strong>der</strong> Fortschreibung geringer<br />

als bei <strong>Heil</strong>mitteln. Die Vorschrift gestattet die Aufnahme<br />

neuer Hilfsmittel 234 in das Hilfsmittelverzeichnis nur,<br />

wenn die Funktionstauglichkeit, <strong>der</strong> therapeutische Nutzen<br />

<strong>und</strong> die Qualität anhand <strong>der</strong> entwickelten Standards vom<br />

Hersteller nachgewiesen ist. Unter Funktionstauglichkeit ist<br />

dabei technische Tauglichkeit des Produkts nach dem Medizinproduktegesetz<br />

(MPG) zu verstehen; gemeint ist die CE-<br />

Kennzeichnung. Für die Beurteilung des therapeutischen<br />

Nutzens sind die Maßstäbe heranzuziehen, wie sie für die<br />

Beurteilung neuer Untersuchungs- <strong>und</strong> Behandlungsmetho-<br />

234 Die Befugnis bereits ins Hilfsmittelverzeichnis aufgenommene Produkte auf fortentwickelte Qualitätsstandards<br />

zu prüfen <strong>und</strong> ggf. aus dem Hilfsmittelverzeichnis herauszunehmen, ergibt sich per se<br />

aus dem Entwicklungsauftrag <strong>und</strong> <strong>der</strong> Fortschreibeverpflichtung <strong>der</strong> Spitzenverbände.

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