10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 59<br />

B<strong>und</strong>esverbände vorgesehenen. Aus <strong>der</strong> Formulierung „Höchstpreise“<br />

ergibt sich nichts an<strong>der</strong>es. Es wird lediglich eine Obergrenze<br />

festgelegt, die auf individueller Vertragsebene zwischen<br />

einzelner Krankenkasse <strong>und</strong> einzelnem Leistungserbringer<br />

durchaus nach unten durchbrochen werden kann. 171 Die Verträge<br />

zur Leistungsvergütung werden mit Verbänden <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

o<strong>der</strong> einzelnen Leistungserbringern abgeschlossen.<br />

Leistungserbringer, die keinem Verband angehören <strong>und</strong><br />

selbst keine Höchstpreisvereinbarung treffen, werden dadurch<br />

geb<strong>und</strong>en, dass sie bei <strong>der</strong> Zulassung die geltenden Vereinbarungen<br />

anerkennen müssen. 172<br />

Der kostendämpfende Effekt würde verfehlt, wenn man die<br />

„Höchstpreise“ als starre „Festpreise“ verstehen würde, da die<br />

Festlegung <strong>der</strong> Höchstpreise eine Durchschnittskalkulation aufweist.<br />

173 Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat in seinem Beschluss<br />

vom 14.05.1985 174 die Höchstpreisregelung als mit dem<br />

Gr<strong>und</strong>gesetz vereinbar angesehen, da <strong>der</strong> Gesetzgeber <strong>im</strong> Sozialversicherungsrecht<br />

in Bezug auf Kostendämpfungsmaßnahmen<br />

einen sehr weiten Gestaltungsspielraum habe. Hiervon war<br />

auch die durch das GSG eingeführte Begrenzung des Preisanstiegs<br />

für Hilfsmittel in den Jahren 1993 bis 1995 bzw. die bei<br />

<strong>Heil</strong>mitteln durch das GKV-SolG eingeführte Begrenzung in<br />

§ 125 Abs. 2 Satz 2 SGB V gedeckt. 175 Fraglich ist, ob die<br />

„Höchstpreise“ <strong>im</strong> Einzelfall auch nach oben durchbrochen werden<br />

können. In <strong>der</strong> Literatur wird dies teilweise bejaht <strong>und</strong> zwar<br />

171<br />

Regierungsentwurf-GRG Seite 205 zu § 134 Abs.3 SGB V (BT-Drucksache 11/2237); dies stellt<br />

jedoch keine Legit<strong>im</strong>ation für Krankenkassen dar, Versicherte auf solch günstigeren Leistungsanbieter<br />

zu verweisen o<strong>der</strong> Kosten nur in dieser Höhe zu übernehmen (Beachtung des Wahlrechts des Versicherten<br />

– dazu III.5).<br />

172<br />

Vgl. unten IV.3.a) dd) <strong>und</strong> IV.3.b) cc).<br />

173<br />

Z.B. unterschiedlich hohe Praxismieten o<strong>der</strong> Lohnkosten in Ballungsräumen <strong>im</strong> Gegensatz zu<br />

ländlichen Gebieten.<br />

174<br />

BVerfG E 70, Seite 1 ff.<br />

175<br />

Hess in Kasseler Kommentar, § 125 SGB V, Randnr. 3 (Stand 1995).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!