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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 65<br />

Mithin hat die Festsetzung <strong>der</strong> Festbeträge keine Rechtsnormqualität,<br />

son<strong>der</strong>n sie ergeht als konkret-generelle Regelung<br />

in Form einer Allgemeinverfügung an diejenigen Versicherten,<br />

für die das konkrete Hilfsmittel in Betracht<br />

kommt. 191 Die Rechtsfolge bei Rechtswidrigkeit ist daher Anfechtbarkeit<br />

<strong>und</strong> nicht Nichtigkeit wie bei Vorschriften mit<br />

Rechtsnormcharakter. 192<br />

• Die Festbetragsregelung des § 36 SGB V findet sich <strong>im</strong><br />

Leistungsrecht des SGB V. Die Auswirkung auf den Leistungsanspruch<br />

des Versicherten ergibt sich aus § 33 Abs. 2<br />

SGB V, wonach <strong>der</strong> Leistungsanspruch durch die Höhe des<br />

festgesetzten Festbetrages begrenzt wird. 193 D.h. jedoch<br />

i.V.m. <strong>der</strong> Festsetzungsvorgabe gemäß §§ 36 Abs. 3, 35<br />

Abs. 5 SGB V, dass Hersteller bzw. Leistungserbringer ihre<br />

Preise auch über <strong>der</strong> Festbetragsgrenze festsetzen können,<br />

sie also dadurch lediglich einen Marktnachteil <strong>im</strong> Feld <strong>der</strong><br />

Versicherten in Kauf nehmen, während die Höchstpreisvereinbarungen<br />

direkt in die Preisgestaltung <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

eingreifen. Dabei stellt die vertragliche Inpflichtnahme<br />

<strong>der</strong> Leistungserbringer durch die Kassenseite gemäß<br />

§ 127 Abs. 2 SGB V aber ein weiteres Druckmittel zur Anwendung<br />

zumindest <strong>der</strong> Festbeträge dar (Bereiterklärung<br />

zur Festbetragsabgabe gem. § 127 Abs. 2 Satz 3 SGB V).<br />

191 Nach allgemeinen Merkmalen best<strong>im</strong>mbarer Personenkreis i.S. des § 31 Satz 2 SGB X.<br />

192 Zur Frage, ob die Festbetragsregelungen in § 35 SGB V mit europäischem Kartellrecht vereinbar<br />

ist, hat <strong>der</strong> EuGH auf Vorlage des Kartellsenats des BGH entschieden (Vorlagebeschlüsse vom<br />

03.07.2001; Az.: KZR 31/99 <strong>und</strong> KZR 32/99, VersR 2001, Seite 1361 ff.): EuGH-Urteil vom<br />

16.03.2004 (C-264/01, C-306/01, C-354/01 <strong>und</strong> C-355/01 – AOK-B<strong>und</strong>esverband u.a. ./. Ichthyol-<br />

Gesellschaft Cordes, Hermani & Co u.a.), veröffentlicht in NJW 2004, Seite 2723 ff. Der EuGH bewertet<br />

die Festbetragsfestsetzung <strong>der</strong> Kassenverbände nicht als Geschäftstätigkeit mit wirtschaftlichem<br />

Zweck, son<strong>der</strong>n die Umsetzung des §35 SGB V stelle eine soziale Pflichterfüllung <strong>im</strong> Rahmen des<br />

gesetzlichen Krankenversicherungssystems dar. Unter Würdigung <strong>der</strong> die gesetzliche Krankenversicherung<br />

in Deutschland prägenden Elemente wird die Unternehmereigenschaft <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

verneint <strong>und</strong> die Festsetzung <strong>der</strong> Festbeträge als zulässig <strong>und</strong> rechtmäßig bestätigt. Vgl. auch unten<br />

Seite 242 ff.<br />

193 Eine Begrenzung tritt nicht ein, wenn es um Ersatz o<strong>der</strong> Erneuerung eines durch Arbeitsunfall beschädigten<br />

Hilfsmittels geht (BSG vom 20.02.2001, SGb 2001, Seite 765 ff.).

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