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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 265<br />

ist es hierzu nicht gekommen <strong>und</strong> Zivilgerichte wenden Wettbewerbsrecht<br />

auf Krankenkassen <strong>und</strong> ihre Verbände an o<strong>der</strong> Rechtsstreite werden<br />

vor den Sozialgerichten ausgetragen <strong>und</strong> Sozialgerichte wenden<br />

Wettbewerbsrecht neben öffentlich-rechtlichen Normen an bzw. argumentieren<br />

hilfsweise mit ihnen. In <strong>der</strong> Vergangenheit (<strong>und</strong> zum Teil bis<br />

heute) herrschte daher ein ziemliches Durcheinan<strong>der</strong> zwischen den<br />

verschiedenen Gerichtsbarkeiten <strong>und</strong> es blieb mehr o<strong>der</strong> weniger dem<br />

Zufall überlassen, vor welchem Gericht ein Rechtsstreit ausgetragen<br />

wurde <strong>und</strong> welches Recht dieses Gericht zur Anwendung brachte.<br />

b) Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechtslage zum 01.01.2000 für das SGB V<br />

Wie bereits dargestellt 818 hat sich die Rechtslage zum 01.01.2000 <strong>im</strong><br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> Anwendung kartell- <strong>und</strong> wettbewerbsrechtlicher<br />

Vorschriften in <strong>der</strong> Beziehung zwischen Krankenkassen <strong>und</strong> sonstigen<br />

Leistungserbringern geän<strong>der</strong>t. Die Anwendbarkeit dieser Rechtsvorschriften<br />

wurde über § 69 SGB V weitestgehend ausgeschlossen.<br />

Gleichzeitig wurde verfahrensrechtlich § 51 Abs. 2 SGG <strong>und</strong> §§ 87, 96<br />

GWB geän<strong>der</strong>t, wonach die Zuständigkeit <strong>der</strong> Landgerichte für kartellrechtliche<br />

Streitigkeiten (unabhängig davon, ob sie auf deutsches o<strong>der</strong><br />

auf europäisches Kartellrecht gestützt werden) aus den in § 69 SGB V<br />

genannten Rechtsbeziehungen, auch soweit Rechte Dritter betroffen<br />

sind, nicht mehr gegeben, son<strong>der</strong>n ausdrücklich die Zuständigkeit <strong>der</strong><br />

Sozialgerichte eröffnet ist. 819<br />

Dies hat zur Folge, dass kartellrechtliche Streitverfahren, wie sie zu<br />

Festbetragsfestsetzungen vor dem OLG Düsseldorf 820 o<strong>der</strong> vor dem<br />

818 Vgl. oben VII.2.<br />

819 Vgl. Art. 8 <strong>und</strong> 9 des GKV-Ges<strong>und</strong>heits-Reformgesetz 2000. Unglücklich ist die Formulierung des<br />

Gesetzgebers, <strong>der</strong> die Vorschriften in §§ 87 <strong>und</strong> 96 GWB klarstellend abgeän<strong>der</strong>t hat <strong>und</strong> dann in<br />

§ 51 SGG regelt, dass diese Vorschriften keine Anwendung finden sollen. Insofern hätte in § 51 SGG<br />

nicht die Unanwendbarkeit geregelt werden müssen; es hätte es ausgereicht, den einen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Regelungskomplex einer Än<strong>der</strong>ung/Klarstellung zu unterziehen.<br />

820 Fußnote 813.

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