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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 138<br />

die Leistungserbringer Vertragsgerechtigkeit sicherstellend -<br />

einheitlich zur Anwendung kommen sollen, gelten auf Leistungserbringerseite<br />

nur, wenn <strong>der</strong> Leistungserbringer selbst Vertragspartner<br />

ist, er dem Verband angehört, <strong>der</strong> die Vereinbarung mit<br />

<strong>der</strong> Krankenkassenseite abgeschlossen hat <strong>und</strong> die Verbandssatzung<br />

eine entsprechende Geltung vorsieht (Vertretungsrecht<br />

des Verbandes <strong>und</strong> damit rechtliche Verbindlichkeit für Verbandsmitglie<strong>der</strong>)<br />

o<strong>der</strong> eine ausdrückliche Bevollmächtigung <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> vorliegt. Zur Erzielung dieser Einheitlichkeit bei den<br />

Versorgungsmodalitäten <strong>und</strong> in Ansehung <strong>der</strong> finanziellen Aufwendungen<br />

<strong>der</strong> Krankenkassen müssen aber auch diejenigen<br />

Leistungserbringer erfasst werden, die keinem Verband angehören<br />

bzw. eine entsprechende Rechtswirksamkeit <strong>der</strong> Verbandsverträge<br />

für die Mitglie<strong>der</strong> nicht vorliegt. Eine durchgängige einheitliche<br />

Versorgung lässt sich daher nur erzielen, wenn auf die<br />

Vereinbarungen <strong>im</strong> statusbegründenden Akt <strong>der</strong> Zulassung mit<br />

jedem einzelnen Leistungserbringer individuell Bezug genommen<br />

wird. Da die Krankenkassenseite die „Geschäftsbeziehung“ mit<br />

den Leistungserbringern von dieser Einheitlichkeit <strong>der</strong> Leistungsbewirkung<br />

<strong>und</strong> –vergütung abhängig machen muss (<strong>im</strong> Hinblick<br />

auf eine allgemeine Gleichbehandlung <strong>der</strong> GKV-Versicherten bei<br />

<strong>der</strong> Leistungserbringung), ist die Anerkennungserklärung zurecht<br />

<strong>Zulassungs</strong>voraussetzung. 386 Bestehen jedoch keine Vereinbarungen,<br />

auf die sich die Anerkennung beziehen könnte, kann <strong>der</strong><br />

Neuabschluss z.B. einer Preisvereinbarung mit dem <strong>Zulassungs</strong>willigen<br />

nicht als <strong>Zulassungs</strong>voraussetzung gefor<strong>der</strong>t werden,<br />

da sich die Anerkennung nur auf bestehende Vereinbarungen<br />

beziehen kann. 387 Bestehen Vereinbarungen <strong>und</strong> weigert<br />

bisher noch nie entstanden ist, son<strong>der</strong>n sich die Anerkennung regelmäßig auf einen breiten Konsens<br />

am GKV-Markt bezieht.<br />

386 Sog. mittelbare Drittwirkung <strong>der</strong> Vereinbarung, die jedoch von einer ausdrücklichen Entscheidung<br />

des Dritten abhängig ist <strong>und</strong> deshalb nicht als unmittelbarer Vertrag zu Lasten Dritter qualifiziert werden<br />

kann (vgl. Fußnote 382).<br />

387 BSG SozR 3-2500 § 126 Nr. 2; bestehen keine Preisvereinbarungen gilt ein „üblicher Marktpreis“<br />

zwischen Kasse <strong>und</strong> Leistungserbringer als vereinbart (Maßstab ist dabei eine Gesamtbetrachtung

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