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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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gg) Festbeträge<br />

Seite 92<br />

In § 40 SGB XI ist die Festsetzung von Festbeträgen nicht vorgesehen.<br />

Dennoch ergibt sich aus § 78 Abs. 3 SGB XI, <strong>der</strong> dem<br />

Leistungserbringerrecht zuzuordnen ist, dass die Spitzenverbände<br />

<strong>der</strong> Pflegekassen die Möglichkeit zur Festsetzung von<br />

Festbeträgen haben. 265<br />

Interessant ist in diesem Zusammenhang das unterschiedliche<br />

Vorgehen des Gesetzgebers. Während <strong>im</strong> SGB V das Festbetragskonzept<br />

<strong>im</strong> Leistungsrecht verankert wurde, um die Begrenztheit<br />

des Leistungsanspruchs des Versicherten deutlich zu<br />

machen, <strong>der</strong> Leistungserbringer in <strong>der</strong> Preisfindung letztlich aber<br />

frei bleibt, befindet sich die Festbetragsregelung <strong>im</strong> SGB XI <strong>im</strong><br />

Leistungserbringerrecht. Dies rechtfertigt sich einerseits aus <strong>der</strong><br />

Einbindung <strong>der</strong> Leistungserbringer in die Preisfindung (§ 78<br />

Abs. 2 Satz 3 SGB XI); 266 an<strong>der</strong>erseits könnte die systematische<br />

Stellung <strong>der</strong> Vorschrift jedoch insbeson<strong>der</strong>e zu <strong>der</strong> Argumentation<br />

Anlass bieten, dass nicht nur <strong>der</strong> Leistungsanspruch des Versicherten<br />

auf diesen Betrag begrenzt sein soll, son<strong>der</strong>n auch die<br />

Leistungserbringer durch die Einbindung in die Preisfindung <strong>im</strong><br />

Rahmen des Leistungserbringerrechts auf dieses Niveau festgelegt<br />

werden sollen. Fraglich ist, ob diese Auslegung unter wettbewerbsrechtlichen<br />

Gesichtspunkten haltbar ist, da die Spitzenverbände<br />

<strong>der</strong> Pflegekassen den Leistungserbringern damit einseitige<br />

Vorgaben zur Preisgestaltung machen können (sog.<br />

Preisdiktat) <strong>und</strong> damit ein stärkerer Eingriff in Rechte <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

erfolgt, als bei <strong>der</strong>, <strong>im</strong>merhin zweiseitigen, Ver-<br />

einbarung von „Höchstpreisen“. 267 Nur dann, wenn man, unter<br />

Heranziehung <strong>der</strong> Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsge-<br />

265 Zur Festsetzung von Festbeträgen bei Hilfsmitteln <strong>der</strong> Krankenversicherung vgl. oben 3.e) dd).<br />

266 Eine Anhörung ist jedoch auch in § 36 Abs. 1 Satz 3 SGB V vorgesehen.<br />

267 Im Einzelnen vgl. 3.e) cc).

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