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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 163<br />

bestandlich keine Beeinflussung des Wettbewerbs vor. Der Markt<br />

<strong>der</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel ist, soweit es um die Versorgung <strong>der</strong><br />

GKV-Versicherten geht, geprägt vom Leistungsanspruch des<br />

Versicherten, den er gegenüber seiner Krankenkasse hat. Dieser<br />

Leistungsanspruch wird zwar auf einem gewerblichen<br />

Dienstleistungs- <strong>und</strong> Warenmarkt befriedigt. Er bleibt jedoch<br />

nach <strong>der</strong> Systematik des SGB V ein Sachleistungsanspruch,<br />

dem sich die Krankenkasse ausgesetzt sieht <strong>und</strong> den sie zu erfüllen<br />

hat. Deshalb ist <strong>der</strong> „Einkauf <strong>der</strong> Krankenkasse“ (<strong>der</strong> <strong>im</strong><br />

Einzelfall jedoch ausschließlich vom Versicherten initiiert wird)<br />

auf dem Markt <strong>der</strong> Dienst- <strong>und</strong> Warenleistungen in seiner Gesamtheit,<br />

455 verb<strong>und</strong>en mit <strong>der</strong> Vereinbarung von dazugehörigen<br />

Preisen, kein Eingriff in den Wettbewerb, zumal er sämtliche<br />

Leistungserbringer, die zur Erfüllung dieses Sachleistungsanspruchs<br />

herangezogen werden können, gleichermaßen betrifft,<br />

son<strong>der</strong>n eine Notwendigkeit für die Krankenkasse <strong>und</strong> für den<br />

gesamten Markt ein gesetzlich reglementiertes Teilsegment<br />

(GKV) mit spezifischen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> daher auch Beson<strong>der</strong>heiten<br />

in Bezug auf die Preise.<br />

Sind aber die Preisvereinbarungen nicht wettbewerbsbeschränkend,<br />

können auch die <strong>Zulassungs</strong>regeln nicht von vornherein<br />

als kartellrechtswidrig qualifiziert werden.<br />

e) Son<strong>der</strong>probleme <strong>im</strong> <strong>Zulassungs</strong>recht<br />

aa) Nebenbest<strong>im</strong>mungen zu <strong>Zulassungs</strong>entscheidungen<br />

Da die <strong>Zulassungs</strong>entscheidung ein geb<strong>und</strong>ener Akt ist <strong>und</strong> die<br />

<strong>Zulassungs</strong>regelungen keine ausdrückliche Vorschrift zu Nebenbest<strong>im</strong>mungen<br />

enthalten, ist gemäß § 32 Abs. 1 SGB X eine Ne-<br />

455<br />

Zu den Einzelproblematiken, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> fehlerhaften Interpretation dieses „Einkaufsbegriffs“<br />

vgl. unter VII.1.a).

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