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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 95<br />

Da die Höhe <strong>der</strong> Zuschussgewährung in das Ermessen <strong>der</strong> Pflegekasse<br />

gestellt wird, hat <strong>der</strong> Pflegebedürftige keinen Rechtsanspruch<br />

auf einen Zuschuss in best<strong>im</strong>mter Höhe. Die Bemessungsregelung<br />

<strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Pflegekassen gemäß<br />

§ 78 Abs. 2 SGB XI richtet sich an die das SGB XI ausführenden<br />

Pflegekassen 278 <strong>und</strong> stellt keine Regelung des Leistungserbringerrechts<br />

dar, son<strong>der</strong>n enthält lediglich eine norminterpretierende<br />

Verwaltungsvorschrift zum Leistungsrecht. 279 Dies zeigt, dass<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber <strong>im</strong> Bereich des SGB XI gerade <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit den Pflegehilfsmitteln die Trennung von Leistungs- <strong>und</strong><br />

Leistungserbringerrecht nicht konsequent durchgeführt hat. Darüber<br />

hinaus können auch verfassungsrechtliche Bedenken geltend<br />

gemacht werden, wenn <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esebene Kompetenzen<br />

zum Erlass von Verwaltungsvorschriften eingeräumt werden. 280<br />

ii) Rechtsverordnung gemäß § 40 Abs. 5 SGB XI<br />

Das BMGS wird gemäß § 40 Abs. 5 SGB XI ermächtigt, eine Positivliste<br />

<strong>der</strong> zu gewährenden Pflegehilfsmittel <strong>und</strong> <strong>der</strong> technischen<br />

Hilfen <strong>im</strong> Wege <strong>der</strong> Rechtsverordnung festzulegen. 281<br />

Voraussetzung ist das Einvernehmen mit dem BMFSFJ sowie<br />

278<br />

§ 78 Abs. 2 SGB XI ist <strong>im</strong> Wortlaut unsauber: „Mit Wirkung für ihre Mitglie<strong>der</strong>“ bedeutet nach dem<br />

Wortlaut die Landesverbände <strong>der</strong> Pflegekassen; über die Zuschussgewährung entscheidet aber die<br />

örtliche Ebene, die Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI); zuständig sind hier gerade nicht, wie bei den<br />

Versorgungsverträgen gemäß § 72 Abs. 2 SGB XI, die Landesverbände <strong>der</strong> Pflegekassen.<br />

279<br />

Die Bemessungsregelungen sollen in abstrakter Weise Sachverhalte regeln, ohne unmittelbare<br />

Außenwirkung, aber infolge <strong>der</strong> gesetzlich angeordneten Verbindlichkeit mit Rechtswirkung für die<br />

Pflegekassen. Eine Bindung <strong>der</strong> Gerichte liegt nach Auffassung des BSG nicht vor (BSG SozR 3-<br />

3300 § 40 Nr. 6).<br />

280<br />

Verstoß gegen die Verwaltungskompetenz <strong>im</strong> B<strong>und</strong>-Län<strong>der</strong>-Verhältnis, da das SGB XI <strong>im</strong> Rahmen<br />

<strong>der</strong> Art. 83, 84 GG als eigene Angelegenheit <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> ausgeführt wird (vgl. Neumann, HS-PV, § 21,<br />

Randnr. 52), <strong>im</strong> Einzelnen unten IV.4.b) dabei belassen in diesem Zusammenhang die Rahmenvorgaben<br />

<strong>der</strong> B<strong>und</strong>esebene <strong>der</strong> Festsetzung auf Landesebene durch die Pflegekassen einen Spielraum,<br />

so dass ein vollzugsfähiger Rechtssatz verbleibt.<br />

281<br />

Zur Negativliste <strong>im</strong> SGB V siehe oben 3.e) ee) <strong>und</strong> anschließend unter jj) in Zusammenhang mit<br />

dem Pflegehilfsmittelverzeichnis.

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