10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 74<br />

Wird entsprechendes Fachpersonal von den Krankenkassen bereitgehalten,<br />

stellt sich rechtlich weiter die Frage, ob bei Zweit<strong>und</strong><br />

Mehrfacheinsatz eine eigene Leistungserbringung durch die<br />

Krankenkasse vorliegt, was wie<strong>der</strong>um nur ein eingeschränktes<br />

Tätigwerden <strong>der</strong> Krankenkasse zulassen könnte. Wirtschaftlichkeitsvorgaben<br />

des Gesetzgebers sind daher auch auf rechtliche<br />

Grenzen bei <strong>der</strong> Leistungserbringung zu untersuchen. 220 Hier<br />

wird wie<strong>der</strong>um die Verzahnung von leistungsrechtlichen Vorschriften<br />

<strong>und</strong> leistungserbringerrechtlichen Vorgaben deutlich.<br />

ii) Anpassung/Gebrauchsunterweisung<br />

Damit das verordnete Hilfsmittel zu einem opt<strong>im</strong>alen Einsatz<br />

be<strong>im</strong> Versicherten kommt <strong>und</strong> damit auf längere Zeit einen für<br />

die Krankenkasse wirtschaftlichen Einsatz <strong>der</strong> aufgewandten Mittel<br />

darstellt, kann die Bewilligung von einer individuellen Anpassung<br />

an die Bedarfssituation, also einer Opt<strong>im</strong>ierung <strong>der</strong> Versorgung,<br />

abhängig gemacht werden. Rechtlich umsetzbar ist dies<br />

ggf. <strong>im</strong> Wege einer Auflage. Die Qualität <strong>der</strong> Anfertigung (Material,<br />

handwerkliche Arbeit) hat dabei <strong>der</strong> verordnende Arzt zu kon-<br />

trollieren. 221<br />

Eine sachgemäße <strong>und</strong> damit dauerhafte Verwendung des Hilfsmittels<br />

setzt gleichfalls eine Ausbildung <strong>im</strong> Gebrauch voraus. Die<br />

Ausbildung gehört dabei bereits zum Leistungsanspruch gemäß<br />

§ 33 Abs. 1 Satz 3 SGB V.<br />

jj) Einschaltung des Medizinischen Dienstes<br />

Gemäß § 275 Abs. 3 Ziff. 1 SGB V steht es <strong>im</strong> Ermessen <strong>der</strong><br />

Krankenkassen vor Bewilligung eines Hilfsmittels dessen Erfor<strong>der</strong>lichkeit,<br />

also die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 33<br />

220 Siehe unten Seite 110 ff.<br />

221 Abschnitt A Ziff. III.19 <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel-Richtlinien.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!