10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 282<br />

10. Die normativ wirkenden Rahmenverträge gemäß §§ 125 o<strong>der</strong> 127<br />

SGB V, die Einzelheiten <strong>der</strong> Versorgung <strong>und</strong> die Vergütungsregeln,<br />

sind koordinationsrechtlicher Art; <strong>der</strong> Sozialversorgungsvertrag nach<br />

§ 78 SGB XI ist auch <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> Regelung von Modalitäten<br />

<strong>der</strong> Leistungserbringung subordinationsrechtlich. Der vertragliche<br />

Gestaltungsspielraum <strong>der</strong> vertragsschließenden Parteien<br />

wird durch den Vorrang des Gesetzes, insbeson<strong>der</strong>e den Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz<br />

aus Art. 3 GG eingeschränkt. § 127 SGB V<br />

kann <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> Auslegung von Sozialversorgungsverträgen<br />

nach dem SGB XI ergänzend herangezogen werden.<br />

11. Das Wahlrecht <strong>der</strong> Versicherten unter den zugelassenen Leistungserbringern<br />

prägt das Leistungserbringerrecht <strong>der</strong>gestalt, dass durch<br />

die Zulassung selbst lediglich die Voraussetzungen für das anschließende<br />

Marktgeschehen geschaffen werden <strong>und</strong> zeitlich später<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> Versicherte als Nachfrager von <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmitteln<br />

auftritt. We<strong>der</strong> durch die Zulassung noch durch die allgemeinen<br />

Rahmenvorgaben <strong>der</strong> Leistungserbringung in Verträgen können die<br />

Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen als Nachfrager am Markt qualifiziert<br />

werden. Gr<strong>und</strong>sätzlich hat allein <strong>der</strong> Versicherte die freie Wahl unter<br />

den zugelassenen Leistungserbringern. Nur in Ausnahmefällen können<br />

Kranken- o<strong>der</strong> Pflegekassen als Nachfrager qualifiziert werden.<br />

12. Diese Sichtweise bedingt in europarechtlicher Hinsicht die Anwendbarkeit<br />

<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>freiheiten zugunsten des Versicherten, aber auch<br />

zugunsten <strong>der</strong> Leistungserbringer. Dem trägt die neuere EuGH-<br />

Rechtsprechung Rechnung, indem auch in Systemen, in denen das<br />

Sachleistungsprinzip gilt, sowohl <strong>der</strong> aktiven wie <strong>der</strong> passiven<br />

Dienstleistungsfreiheit Geltung verschafft wird. Der nationale Gesetzgeber<br />

hat dies <strong>im</strong> GKV-Mo<strong>der</strong>nisierungsgesetz aufgegriffen <strong>und</strong><br />

die Möglichkeit zu vertraglichen Regelungen mit eu-ausländischen<br />

Leistungserbringern geschaffen. Im Übrigen muss <strong>der</strong> Versicherte

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!