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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 115<br />

bei gehäuften Verstößen) zulassungsrechtliche Konsequenzen für den Leistungserbringer<br />

gezogen werden. 327 Dabei ist zu beachten, dass <strong>der</strong> Anspruch<br />

auf Min<strong>der</strong>ung nur sehr eingeschränkt zur Anwendung kommen kann, da das<br />

Leistungsrecht sehr konkrete Anfor<strong>der</strong>ungen an die Leistungserbringung stellt.<br />

Wird z.B. <strong>im</strong> <strong>Heil</strong>mittelbereich eine best<strong>im</strong>mte physiotherapeutische Maßnahme<br />

ohne die entsprechende Ausbildung erbracht, ist die Leistung vom Leistungserbringer<br />

nicht abrechenbar, da sie insgesamt nicht dem Wirtschaftlichkeitsgr<strong>und</strong>satz<br />

entspricht (Zweckmäßigkeit) – mithin konnte sie <strong>der</strong> Versicherte<br />

nicht beanspruchen, <strong>der</strong> Leistungserbringer hätte sie nicht bewirken dürfen<br />

<strong>und</strong> die Krankenkasse konnte sie nicht bewilligen bzw. wenn sie dennoch erbracht<br />

wurde, kann sie sie nicht vergüten (§ 12 Abs. 1 SGB V, § 30 Abs. 1<br />

SGB IV). Ob dann <strong>der</strong> Versicherte selbst weitergehende Ansprüche (z.B. gemäß<br />

§ 823 Abs. 1 BGB, bei Hilfsmitteln auch gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. dem<br />

MPG) geltend machen kann, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.<br />

Bei best<strong>im</strong>mten Hilfsmitteln werden gemäß § 139 Abs.1 Satz 1 SGB V Qualitätsstandards<br />

entwickelt. Diese Qualitätsstandards werden <strong>im</strong> Hilfsmittelverzeichnis<br />

nach § 128 SGB V veröffentlicht. Sie bilden den Maßstab für eine<br />

ordnungsgemäße Leistungserbringung <strong>und</strong> definieren <strong>im</strong> Einzelfall die ausreichende,<br />

zweckmäßige, funktionsgerechte <strong>und</strong> wirtschaftliche Versorgung des<br />

Versicherten mit dem entsprechenden Hilfsmittel. Nur wenn dieser Standard<br />

eingehalten wird, entspricht die Leistung den Anfor<strong>der</strong>ungen des SGB V. Werden<br />

diese Standards nicht eingehalten, kommt ebenfalls gr<strong>und</strong>sätzlich eine<br />

Vergütung nicht in Betracht, da <strong>der</strong> Leistungsanspruch des Versicherten nicht<br />

erfüllt wurde. Ist eine Vergütung durch die Kranken- <strong>und</strong> Pflegekasse aber tatsächlich<br />

erfolgt, weil <strong>der</strong> Mangel <strong>der</strong> Leistungserbringung dort gar nicht bekannt<br />

wurde, ist es <strong>im</strong> Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass <strong>der</strong> Versicherte<br />

nichts untern<strong>im</strong>mt o<strong>der</strong> selbst gegenüber dem Leistungserbringer einen vertraglichen<br />

Gewährleistungsanspruch geltend macht (z.B. Min<strong>der</strong>ung) <strong>und</strong> damit<br />

ein niedrigeres Leistungsniveau freiwillig akzeptiert, obwohl eine solche<br />

Leistungserbringung nicht den Qualitätsanfor<strong>der</strong>ungen des gesetzlichen Kran-<br />

327 Vgl. unten IV.3.f), IV.4.d); zur Gewährleistung bei untauglichem Blindenführh<strong>und</strong>: Landgericht<br />

Landshut, Urteil vom 13.02.2003, Az.: 43 O 314/02.

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