Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 173<br />
ohne dass konkret gegenüber <strong>der</strong> Krankenkasse irgendwelche Vorkommnisse<br />
nachweisbar wären, denn es könnte insoweit verschuldensunabhängig<br />
genügen, dass allgemein aufgr<strong>und</strong> nachweisbarer Umstände<br />
keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung besteht.<br />
485 Auch muss sich eine Krankenkasse z.B. präventiv schützend<br />
verhalten können, wenn die Leistungserbringung selbst zwar ordnungsgemäß<br />
durchgeführt, aber die Art <strong>und</strong> Weise <strong>der</strong> Behandlung von den<br />
Versicherten als „belästigend“ empf<strong>und</strong>en wird (z.B. Tätlichkeiten <strong>im</strong><br />
Vorfeld einer „sexuellen Nötigung“).<br />
Diese geschil<strong>der</strong>ten Beispiele bedürfen einer umfassenden Bewertung<br />
<strong>im</strong> Einzelfall, die aber meines Erachtens durchaus ergeben kann, dass<br />
ein Wi<strong>der</strong>ruf in Betracht kommt, wenn eine allgemeine Zumutbarkeitsgrenze,<br />
die nicht ausdrücklich kodifiziert ist, aber dem System <strong>der</strong> GKV<br />
zugr<strong>und</strong>e liegt, überschritten ist. Diese Entscheidungsfindung <strong>der</strong> Kassenverbände<br />
ist <strong>im</strong> Hinblick auf Art. 12 <strong>und</strong> 14 GG jedoch gerichtlich<br />
voll überprüfbar. 486 Auch sind strenge Anfor<strong>der</strong>ungen an die Ausübung<br />
des Ermessens zu stellen, da ein Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Zulassung wegen <strong>der</strong><br />
berufsrechtlich einschneidenden Wirkung ult<strong>im</strong>a ratio sein muss. 487<br />
Dass <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf dabei gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>im</strong> Ermessen <strong>der</strong> zuständigen<br />
Stelle steht, ergibt sich aus <strong>der</strong> Vielschichtigkeit <strong>der</strong> auftretenden Fallkonstellationen.<br />
488 Dabei sieht <strong>der</strong> Gesetzgeber gr<strong>und</strong>sätzlich den Wi<strong>der</strong>ruf<br />
als einzige Sanktion gegenüber den Leistungserbringern vor, <strong>und</strong><br />
nicht etwa ein abgestuftes Sanktionensystem, wie <strong>im</strong> Vertragsarztrecht<br />
485 Vgl. oben Fußnote 468.<br />
486 Vgl. zur Zuverlässigkeit <strong>im</strong> Gewerberecht: Heß in Friauf, § 35 GewO, Randnr. 49.<br />
487 Finden sich Regelungen zu Maßnahmen bei Vertragsverstößen in Rahmenverträgen (z.B. Einberufung<br />
eines „Vertragsausschusses“, <strong>der</strong> Hinweise, Verweise o<strong>der</strong> Verpflichtungen zur Schadenswi<strong>der</strong>gutmachung<br />
ausspricht), so sind damit keine Regelungen zum Wi<strong>der</strong>ruf verb<strong>und</strong>en – siehe Fußnote<br />
482 <strong>und</strong> oben unter III.4., son<strong>der</strong>n es handelt sich um ein zugunsten des Leistungserbringers – <strong>und</strong><br />
deshalb <strong>im</strong> Hinblick auf Art. 12 GG unschädliches - abgestuftes Sanktionensystem, das einen voreiligen<br />
Wi<strong>der</strong>ruf verhin<strong>der</strong>n will <strong>und</strong> den Kassenverbänden Möglichkeiten <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Ermessensausübung<br />
bietet; vgl. auch oben III.4. a.E.<br />
488 Fehlen <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen o<strong>der</strong> fallen sie nachträglich weg, muss nach <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />
des BSG ein Wi<strong>der</strong>ruf erfolgen (BSG SozR 3-2500, § 126 SGB V Nr. 1) – vgl. oben unter e)<br />
aa).