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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 244<br />

sei, wenn ohne die streitigen Rechte die Erfüllung <strong>der</strong> übertragenen<br />

Aufgabe gefährdet o<strong>der</strong> wenn die Beibehaltung <strong>der</strong> Rechte erfor<strong>der</strong>lich<br />

sei, um die Erfüllung von <strong>im</strong> allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden<br />

Aufgaben zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu ermöglichen.<br />

732 Deshalb ist das dem SGB V bei <strong>der</strong> Leistungserbringung<br />

zugr<strong>und</strong>eliegende Wirtschaftlichkeitsprinzip vom EuGH durchaus in eine<br />

Bewertung miteinbezogen worden. 733<br />

Bei dieser Betrachtung darf weiter nicht vernachlässigt werden, dass<br />

das öffentlich-rechtliche Handeln be<strong>im</strong> Normenvollzug (Erfüllung <strong>der</strong><br />

vom Gesetzgeber gemachten Vorgaben) <strong>der</strong> Rechtsaufsicht <strong>der</strong> unmittelbaren<br />

Staatsverwaltung unterliegt <strong>und</strong> <strong>der</strong> Gesetzgeber an verschiedenen<br />

Stellen sogar ein unmittelbares Handeln durch diese Rechtsaufsicht<br />

vorgesehen hat. 734<br />

Dennoch wird argumentiert, auch Krankenkassen würden vollumfänglich<br />

dem Unternehmensbegriff des EG-Wettbewerbs unterfallen. Dieser<br />

Begriff setze lediglich eine „allgemein wirtschaftliche Tätigkeit“ - ausübende<br />

Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform <strong>und</strong> <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Finanzierung,<br />

voraus. Mit diesem weiten funktionalen Unternehmensbegriff<br />

solle jedwede Betätigung erfasst werden, wenn sie nur potentiell geeignet<br />

ist, über den Markt ausgeübt zu werden. Erfasst seien also auch<br />

die Versorgungs- <strong>und</strong> Preisabreden mit Leistungserbringern durch gesetzliche<br />

Kranken- o<strong>der</strong> Pflegekassen. 735 Diese Argumentation übersieht<br />

insbeson<strong>der</strong>e, dass die Vereinbarungen z.B. <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

mit den Leistungserbringern nicht <strong>der</strong> Beschaffung für die Krankenkasse<br />

dient, son<strong>der</strong>n dass insoweit lediglich ein Rahmen für die mehrseiti-<br />

stuft werden: EuGH-Urteile vom 19.02.2002, C-309/99 <strong>und</strong> C-35/99 (Wouters <strong>und</strong> Arduino) – Becker-<br />

Berke, Seite 42 f; Kritisch zur EuGH-Entscheidung vom 16.03.2004 Schenke, Seite 1364 f.<br />

732 EuGH-Urteil vom 21.09.1999 (z.B. Az.: C-219/97 – Maatschappij Drijvende Bokken).<br />

733 Vgl. EuGH aaO (Fußnoten 728 a.E., 731), Randnr. 56.<br />

734 Z.B. § 34 Abs. 4 SGB V o<strong>der</strong> § 78 Abs. 5 SGB XI; Pitschas in VSSR 1999, Seite 228 spricht von<br />

einem „sozialen Wettbewerbsrecht“ <strong>und</strong> bejaht nur in Teilbereichen eine unternehmerische Tätigkeit<br />

<strong>der</strong> GKV (Seite 235).<br />

735 So z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.1999, Az.: U (Kart) 36/98; D. Neumann, Seite 153 ff

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