10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 206<br />

len vorgesehen 594 <strong>und</strong> für Gerichte ist die Festlegung einer angemessenen<br />

Vergütung gr<strong>und</strong>sätzlich „wesensfremd“. 595 Liegt<br />

also we<strong>der</strong> eine Höchstpreisvereinbarung o<strong>der</strong> ein Einzelvertrag<br />

noch eine Festbetragsregelung vor, 596 gilt für das Abrechnungsverhältnis<br />

Leistungserbringer - Krankenkasse <strong>der</strong> übliche Preis<br />

als vereinbart (§§ 612, 632 Abs. 2 BGB). 597 Dabei gilt jedoch<br />

nicht <strong>der</strong> <strong>im</strong> Geschäftsbetrieb des Leistungserbringers ausgewiesene<br />

Preis als „üblicher Preis“ gegenüber <strong>der</strong> Krankenkasse,<br />

598<br />

son<strong>der</strong>n es sind insoweit Preisvereinbarungen an<strong>der</strong>er Krankenkassen<br />

heranzuziehen, die jedoch wegen ihres Charakters<br />

als Höchstpreisvereinbarung nicht zwangsläufig die „Üblichkeit“<br />

best<strong>im</strong>men, son<strong>der</strong>n lediglich eine Indizwirkung entfalten. Nach<br />

<strong>der</strong> neuen Rechtsprechung wird auf den Ersatz des objektiven<br />

Verkehrswerts nach bereicherungsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen abgestellt,<br />

599 was jedoch ebenfalls einen Vergleich zu den an<strong>der</strong>weitig<br />

bezahlten Preisen bedingt. 600<br />

Denkbar sind auch stillschweigend zustandegekommene Vereinbarungen<br />

aufgr<strong>und</strong> einer ständig praktizierten Übung, die nach<br />

einer gewissen Zeit ebenfalls die Marktüblichkeit mitprägen <strong>und</strong><br />

nung von <strong>Zulassungs</strong>akt <strong>und</strong> Vereinbarungen zu Einzelheiten <strong>der</strong> Versorgung ist die Berechtigung zur<br />

Leistungserbringung auch ohne Vergütungsvereinbarung. Dies ist von den Fällen abzugrenzen, in<br />

denen Leistungserbringer ohne rechtliche Gr<strong>und</strong>lage agieren <strong>und</strong> dann keine Vergütung beanspruchen<br />

können - auch nicht aus GoA o<strong>der</strong> Bereicherungsrecht (vgl. BSGE 85, Seite 110 ff., 113 <strong>und</strong><br />

BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 3, Seite 10).<br />

594 Zur Möglichkeit, eine Schiedsabrede vertraglich festzulegen vgl. Fichte, Seite 59 ff.; ein Schieds-<br />

verfahren for<strong>der</strong>nd: Schütze, Seite 471.<br />

595 BSGE 66, Seite 159 ff., 161.<br />

596 Zum Erfo<strong>der</strong>nis eines Vertragsabschluss auf Landesebene vgl. SG Düsseldorf, Beschluss vom<br />

31.10.2003, Az.: S 34 KR 191/03 ER.<br />

597 BSG SozR 3-2500 § 124 Nr. 3; BSG SozR 3-2500 § 126 Nr. 2; Anmerkung Krauskopf SGb 1996,<br />

Seite 558; zur Ermittlung des üblichen Preises in Abgrenzung GKV zu PKV: LG Frankfurt/M, Urteile<br />

vom 06.02.2002 <strong>und</strong> vom 20.03.2002, veröffentlicht in VersR 2003, Seite 231 ff; LG Trier, Urteil vom<br />

29.04.2003, VersR 2003, Seite 846; nach an<strong>der</strong>er Ansicht darf bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> ortsüblichen Entgelte<br />

nicht zwischen GKV <strong>und</strong> PKV unterschieden werden, da sich die Behandlung allein an <strong>der</strong> Art<br />

<strong>der</strong> Erkrankung zu orientieren habe <strong>und</strong> nicht von <strong>der</strong> Person des Versicherten abhängig sei (LG Berin,<br />

Urteil vom 05.10.1999, VersR 2001, Seite 223).<br />

598 Palandt, § 433, Randnr. 28.<br />

599 BSG-Urteil vom 25.09.2001 (Az.: B 3 KR 15/00 R), veröffentlicht in SGb 2003, Seite 355 ff. mit<br />

Anmerkung Plagemann/Seifert.<br />

600 Kritisch hierzu Schütze, Seite 470, <strong>der</strong> an §§ 315, 316 BGB anknüpft <strong>und</strong> dem Leistungserbringer<br />

bei fehlenden Verträgen das Recht zugestehen will, als Gläubiger die Leistungshöhe in angemessenem<br />

Rahmen selbst zu best<strong>im</strong>men.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!