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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 71<br />

ge für die Berechnung <strong>der</strong> Zuzahlung ist <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

zu übernehmende Betrag (Festbetrag gemäß § 36 SGB V<br />

o<strong>der</strong> Durchschnittspreis gemäß § 127 Abs. 3 Sätze 2 bis 4<br />

SGB V n.F.), so dass bei Hilfsmitteln ein Gebrauchsgegenstandsanteil<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Differenzbetrag zwischen Abgabebeweis<br />

<strong>und</strong> Festbetrag/Durchschnittspreis von vornherein dem Versicherten<br />

in Rechnung zu stellen ist (§ 33 Abs. 2 Sätze 1 bis 4<br />

SGB V n.F. - „Eigenanteil“, <strong>im</strong> Gegensatz zur Zuzahlung)<br />

Die Regelung bei Hilfsmitteln stellt <strong>im</strong> Gegensatz zu den <strong>Heil</strong>mitteln<br />

eine direkte Kostenbeteiligung des Versicherten dar, da <strong>der</strong><br />

Vergütungsanspruch für die Krankenkasse in diesem Umfang<br />

verringert wird (§ 33 Abs. 2 Satz 3 a.E. SGB V a.F. bzw. § 33<br />

Abs. 2 Satz 5 2. HS SGB V n.F.). 213 Der Gesetzgeber bedient<br />

sich zwar ein <strong>und</strong> desselben Instrumentariums („Zuzahlung“),<br />

aber mit unterschiedlichem rechtlichem Hintergr<strong>und</strong>. Dies ergibt<br />

sich sowohl aus dem unterschiedlichen Wortlaut <strong>der</strong> Regelungen<br />

in § 32 Abs. 2 Satz 1 SGB V <strong>und</strong> § 33 Abs. 2 Satz 3 (a.F.) /<br />

Satz 5 (n.F.) SGB V, wie auch aus <strong>der</strong> bereits erwähnten Entwicklung<br />

des Vergütungssystems bei den <strong>Heil</strong>mitteln, in das <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber we<strong>der</strong> durch ein Festbetragskonzept noch durch<br />

eine unmittelbare Kostenbeteiligung des Versicherten eingreifen<br />

wollte. Für den Leistungserbringer hat dies insbeson<strong>der</strong>e die<br />

praktische Konsequenz, dass er sich bei <strong>der</strong> Zuzahlung zu<br />

Hilfsmitteln (§ 33 Abs. 2 SGB V) als weiterem Schuldner dem<br />

Versicherten direkt gegenübersieht, dessen Bonität höchst verschieden<br />

sein kann <strong>und</strong> damit bei Hilfsmitteln das Einzugsrisiko<br />

in diesem Umfang auf den Leistungserbringer verlagert wurde<br />

GMG) <strong>im</strong> Hilfsmittelbereich vom 25.11.2003, Aktualisierung <strong>der</strong> Zuzahlungsregelungen vom<br />

30.03.2004.<br />

213 Durch diese spezielle Regelung in § 33 SGB V wird die allgemeine Vorschrift des § 43b SGB V,<br />

wonach die Verpflichtung zur Einziehung <strong>der</strong> Zuzahlung auf die Krankenkasse übergeht, verdrängt<br />

(vgl. BT-Drucksache 13/7264, Seite 60). Da sich <strong>der</strong> Gesetzeswortlaut insoweit nicht verän<strong>der</strong>t hat,<br />

gilt dies auch für die durch das GMG modifizierten Zuzahlungsregelungen.

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