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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 260<br />

Zwar ist die privatrechtliche Seite <strong>der</strong> tatsächlichen Leistungserbringung <strong>im</strong><br />

SGB V nicht geregelt - dazu bestand für den Gesetzgeber auch überhaupt<br />

keine Veranlassung -; dennoch ist diese Leistungserbringung aber auch eine<br />

zentrale Angelegenheit nach dem SGB V, nämlich die Umsetzung bzw. die<br />

Verwirklichung des Sachleistungsprinzips. Der Versicherte erhält in Erfüllung<br />

dieser privatrechtlichen Verträge gleichzeitig seinen ihm nach dem SGB V zustehenden<br />

Sachleistungsanspruch erfüllt. D.h., dass mit <strong>der</strong> zivilrechtlichen<br />

Vertragserfüllung gleichzeitig <strong>der</strong> dem öffentlichen Recht zuzuordnende Leistungsanspruch<br />

des Versicherten erfüllt wird. 797 Schon aus diesem Zusammenhang<br />

heraus ist es sachgerecht, die Leistungserbringung jedenfalls dann<br />

nicht in einen privatrechtlichen <strong>und</strong> öffentlich-rechtlichen Bestandteil aufzuspalten<br />

<strong>und</strong> verschiedenen Rechtswegen zuzuweisen, wenn <strong>der</strong> Leistungsanspruch<br />

des Versicherten, mithin die Frage <strong>der</strong> Erfüllung dieses Anspruchs<br />

durch die Krankenkassen, betroffen ist. Dies hätte ansonsten z.B. die Konsequenz,<br />

dass bei einer mängelbehafteten Leistungserbringung verschiedene<br />

Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen könnten. 798 Richtigerweise<br />

ist daher auch <strong>der</strong> privatrechtlich zu qualifizierende Leistungsbewirkungsvertrag<br />

dann eine Angelegenheit des SGB V <strong>und</strong> damit zur Entscheidung den<br />

Sozialgerichten übertragen, wenn <strong>der</strong> Leistungsanspruch nach dem SGB V<br />

mitbetroffen ist. Handelt es sich dagegen um eine Streitigkeit zwischen dem<br />

Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Versicherten, die allein <strong>der</strong>en Verhältnis entspringt,<br />

also <strong>der</strong> Leistungsanspruch <strong>und</strong> dessen Erfüllung nicht in Frage stehen,<br />

mithin <strong>der</strong> Kostenträger Kranken- <strong>und</strong> Pflegekasse völlig außen vor<br />

bleibt, kommt eine Zuständigkeit <strong>der</strong> Sozialgerichte nicht in Betracht, da dann<br />

allein das privatrechtliche Verhältnis ohne Bezug zum SGB V <strong>im</strong> Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong><br />

797 Ähnlich in <strong>der</strong> Argumentation <strong>der</strong> BGH <strong>im</strong> Beschluss vom 05.06.1997, NJW 1998, Seite 825 f., <strong>der</strong><br />

für einen als privatrechtlich qualifizierten Hilfsmittel-Lieferungsvertrag, ausgehend vom Sachzusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> den Krankenkassen obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung, zur Zuständigkeit<br />

<strong>der</strong> Sozialgerichte kommt; s.a. BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 5.<br />

798 Heinze, aaO (Fußnote 794), Randnr. 98 verneint aus gerade diesem Gr<strong>und</strong>e die Zuständigkeit <strong>der</strong><br />

Sozialgerichte. Warum aber sollen Sozialgerichte, die auch <strong>im</strong> Rahmen öffentlich-rechtlicher Verträge<br />

BGB-Regeln anzuwenden haben, nicht auch in diesem Zusammenhang vertragsrechtliche Vorschriften<br />

(Wandelung, Min<strong>der</strong>ung, Schadensersatz) anwenden können?

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