Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 260<br />
Zwar ist die privatrechtliche Seite <strong>der</strong> tatsächlichen Leistungserbringung <strong>im</strong><br />
SGB V nicht geregelt - dazu bestand für den Gesetzgeber auch überhaupt<br />
keine Veranlassung -; dennoch ist diese Leistungserbringung aber auch eine<br />
zentrale Angelegenheit nach dem SGB V, nämlich die Umsetzung bzw. die<br />
Verwirklichung des Sachleistungsprinzips. Der Versicherte erhält in Erfüllung<br />
dieser privatrechtlichen Verträge gleichzeitig seinen ihm nach dem SGB V zustehenden<br />
Sachleistungsanspruch erfüllt. D.h., dass mit <strong>der</strong> zivilrechtlichen<br />
Vertragserfüllung gleichzeitig <strong>der</strong> dem öffentlichen Recht zuzuordnende Leistungsanspruch<br />
des Versicherten erfüllt wird. 797 Schon aus diesem Zusammenhang<br />
heraus ist es sachgerecht, die Leistungserbringung jedenfalls dann<br />
nicht in einen privatrechtlichen <strong>und</strong> öffentlich-rechtlichen Bestandteil aufzuspalten<br />
<strong>und</strong> verschiedenen Rechtswegen zuzuweisen, wenn <strong>der</strong> Leistungsanspruch<br />
des Versicherten, mithin die Frage <strong>der</strong> Erfüllung dieses Anspruchs<br />
durch die Krankenkassen, betroffen ist. Dies hätte ansonsten z.B. die Konsequenz,<br />
dass bei einer mängelbehafteten Leistungserbringung verschiedene<br />
Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen könnten. 798 Richtigerweise<br />
ist daher auch <strong>der</strong> privatrechtlich zu qualifizierende Leistungsbewirkungsvertrag<br />
dann eine Angelegenheit des SGB V <strong>und</strong> damit zur Entscheidung den<br />
Sozialgerichten übertragen, wenn <strong>der</strong> Leistungsanspruch nach dem SGB V<br />
mitbetroffen ist. Handelt es sich dagegen um eine Streitigkeit zwischen dem<br />
Leistungserbringer <strong>und</strong> dem Versicherten, die allein <strong>der</strong>en Verhältnis entspringt,<br />
also <strong>der</strong> Leistungsanspruch <strong>und</strong> dessen Erfüllung nicht in Frage stehen,<br />
mithin <strong>der</strong> Kostenträger Kranken- <strong>und</strong> Pflegekasse völlig außen vor<br />
bleibt, kommt eine Zuständigkeit <strong>der</strong> Sozialgerichte nicht in Betracht, da dann<br />
allein das privatrechtliche Verhältnis ohne Bezug zum SGB V <strong>im</strong> Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong><br />
797 Ähnlich in <strong>der</strong> Argumentation <strong>der</strong> BGH <strong>im</strong> Beschluss vom 05.06.1997, NJW 1998, Seite 825 f., <strong>der</strong><br />
für einen als privatrechtlich qualifizierten Hilfsmittel-Lieferungsvertrag, ausgehend vom Sachzusammenhang<br />
mit <strong>der</strong> den Krankenkassen obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung, zur Zuständigkeit<br />
<strong>der</strong> Sozialgerichte kommt; s.a. BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 5.<br />
798 Heinze, aaO (Fußnote 794), Randnr. 98 verneint aus gerade diesem Gr<strong>und</strong>e die Zuständigkeit <strong>der</strong><br />
Sozialgerichte. Warum aber sollen Sozialgerichte, die auch <strong>im</strong> Rahmen öffentlich-rechtlicher Verträge<br />
BGB-Regeln anzuwenden haben, nicht auch in diesem Zusammenhang vertragsrechtliche Vorschriften<br />
(Wandelung, Min<strong>der</strong>ung, Schadensersatz) anwenden können?