10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 268<br />

Sozialgerichte für Streitgegenstände zwischen Krankenkassen <strong>und</strong><br />

Leistungserbringer mit wettbewerbsrechtlichem Inhalt auszugehen. 831<br />

Der BGH hat dies in einem Beschluss vom 14.03.2000 bestätigt. Bei<br />

kartellrechtlichen Ansprüchen sei infolge des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags<br />

<strong>der</strong> Krankenkassen seit dem 01.01.2000 eine Zuweisung<br />

zu den Sozialgerichten erfolgt. 832 Auch das BSG schlägt diese<br />

Richtung ein, wenn es feststellt, dass die Gerichte <strong>der</strong> Sozialgerichtsbarkeit<br />

nunmehr verpflichtet seien, die Auswirkungen des Handelns <strong>der</strong><br />

Krankenversicherung <strong>im</strong> Verhältnis zu den Leistungserbringern auf ihre<br />

materielle Wettbewerbswidrigkeit (<strong>im</strong> entschiedenen Fall: Kartellrechtswidrigkeit)<br />

hin zu überprüfen. 833<br />

c) Pflegeversicherung<br />

Für die Pflegeversicherung besteht keine mit § 69 SGB V vergleichbare<br />

Ausschlussnorm für das Kartellrecht. Für die Frage <strong>der</strong> Anwendbarkeit<br />

kartellrechtlicher Vorschriften ist deshalb auf die allgemeinen Ausführungen<br />

zu verweisen. 834 Da die Pflegekassen gr<strong>und</strong>sätzlich ebenso<br />

wenig wie die Krankenkassen als Unternehmen <strong>im</strong> kartellrechtlichen<br />

Sinne zu qualifizieren sind, kommt auch für diesen Bereich eine Anwendung<br />

von GWB-Vorschriften <strong>im</strong> Normalfall nicht in Betracht.<br />

Für die Rechtswegfrage verblieb es für den Bereich <strong>der</strong> Pflegeversicherung<br />

bei <strong>der</strong> für die Krankenkassen vor dem 01.01.2000 bestehenden<br />

Rechtslage, da sich die gesetzlichen Än<strong>der</strong>ungen in § 51 Abs. 2 Satz 2<br />

SGG n.F. <strong>und</strong> in §§ 87, 96 GWB nur auf § 69 SGB V beziehen <strong>und</strong> eine<br />

831 Im Ergebnis ebenso Knispel, NZS 2001, Seite 468.<br />

832 Beschluss des BGH vom 14.03.2000, NJW 2000, Seite 2749.<br />

833 BSG SozR 3-2500, § 138 Nr. 1; wenn auch <strong>im</strong> konkreten Fall allein eine Gr<strong>und</strong>rechtsverletzung<br />

aus Art. 12 GG zur Begründung herangezogen wurde, dass die Durchführung eines förmlichen Verfahrens<br />

be<strong>im</strong> B<strong>und</strong>esausschuss <strong>der</strong> Ärzte <strong>und</strong> Krankenkassen erfor<strong>der</strong>lich sei; zur Frage des materiellen<br />

Ausschlusses kartellrechtlicher Vorschriften mit <strong>der</strong> in § 69 SGB V vorgenommenen Regelung -<br />

vgl. oben VII.2., zur UWG-Problematik unter d).<br />

834 Vgl. oben VII.1.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!