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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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380 Vgl. unten IV.3.d).<br />

Seite 136<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen über Rahmenverträge <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Anerkennung<br />

geregelt werden können. Im Hinblick auf Art. 12 GG (Berufsausübungsreglementierung<br />

bei einer speziellen Behandlungsart)<br />

könnten sich verfassungsrechtliche Bedenken ergeben, wenn<br />

über eine Verweisungsvorschrift auf vertragliche Regelungen<br />

dem Gesetzesvorbehalt Rechnung getragen werden soll. Auf<br />

diesen Anspekt wird noch genauer einzugehen sein. 380<br />

Daneben sollen mit dem Instrumentarium <strong>der</strong> Anerkennung die<br />

kostendämpfenden Vereinbarungen zwischen den Landesverbänden<br />

<strong>der</strong> Krankenkassen/Verbänden <strong>der</strong> Ersatzkassen <strong>und</strong><br />

den Leistungserbringern (bzw. den Verbänden <strong>der</strong> Leistungserbringer)<br />

durchgesetzt werden. D.h. die Höchstpreisvereinbarungen<br />

sollen für jeden Antragsteller allgemein verbindlich werden.<br />

Mithin soll die Zulassung selbst über diese <strong>Zulassungs</strong>voraussetzung<br />

wie<strong>der</strong>um als Element <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit <strong>im</strong> weiteren<br />

Sinne eingesetzt werden. Zwar soll gr<strong>und</strong>sätzlich keine Bedarfsprüfung<br />

für Leistungserbringer durch die <strong>Zulassungs</strong>instanzen<br />

erfolgen <strong>und</strong> auch <strong>im</strong> Hinblick auf Art. 12 GG gr<strong>und</strong>sätzlich ein<br />

<strong>Zulassungs</strong>anspruch bestehen, aber diejenigen, die in den Kreis<br />

<strong>der</strong> zugelassenen Leistungserbringer aufgenommen werden wollen,<br />

sollen die Gewähr für eine wirtschaftliche Leistungserbringung<br />

durch die entsprechende Anerkennungserklärung bieten.<br />

Die Gewichtigkeit dieses Merkmals ergibt sich aus § 124 Abs. 6<br />

SGB V, wonach die Zulassung wi<strong>der</strong>rufen werden kann, wenn<br />

<strong>der</strong> Zugelassene später die geltenden Vereinbarungen nicht<br />

mehr anerkennt. Rechtliche, sogar verfassungsrechtliche Bedenken<br />

gegen eine solche Regelung mögen <strong>im</strong> Hinblick auf die<br />

Funktionsfähigkeit des Systems <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>mittelerbringung in <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Krankenversicherung <strong>und</strong> dem Beurteilungsspielraum<br />

des Gesetzgebers bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Bedingungen für

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