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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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VII. Wettbewerbsrechtliche<br />

Problemstellungen<br />

1. Anwendbarkeit des Kartellrechts<br />

Seite 235<br />

Unabhängig von <strong>der</strong> Neuregelung des § 69 SGB V, worauf unter 2. genauer<br />

einzugehen sein wird, bedarf die Frage <strong>der</strong> Anwendbarkeit des<br />

nationalen <strong>und</strong> europarechtlichen Kartellrechts zunächst einer materiellrechtlichen<br />

Prüfung unter Einbeziehung <strong>der</strong> bisherigen Entwicklungen in<br />

<strong>der</strong> Rechtsprechung. Dies ist insbeson<strong>der</strong>e in Abgrenzung zu einer Anwendbarkeit<br />

von UWG-Vorschriften (nachfolgend 5.) erfor<strong>der</strong>lich.<br />

a) Krankenkassen <strong>und</strong> Pflegekassen <strong>im</strong> Wettbewerb<br />

Gr<strong>und</strong>satz des Leistungs- <strong>und</strong> damit Bedingung für das Leistungserbringerrecht<br />

ist das in § 2 Abs. 2 SGB V verankerte Sachleistungsprinzip.<br />

Dies gilt gr<strong>und</strong>sätzlich auch für das SGB XI, bei dem das Pflegegeld als<br />

Sachleistungssurrogat angesehen werden kann. 697 Für das Verhältnis<br />

<strong>der</strong> Krankenkassen/Pflegekassen zu den Leistungserbringern bedeutet<br />

dies, dass gr<strong>und</strong>sätzlich nur die <strong>im</strong> 4. Kapitel des SGB V bzw. <strong>im</strong><br />

7. Kapitel des SGB XI zugelassenen bzw. genannten Leistungserbringer<br />

in das Versorgungssystem <strong>der</strong> GKV-Versicherten einbezogen<br />

sind. 698 Das Verhältnis zwischen Krankenkassen/Pflegekassen zu den<br />

Leistungserbringern ist mithin öffentlich-rechtlichen Charakters. Für die<br />

<strong>Zulassungs</strong>entscheidung ist dies durch die hoheitliche Umsetzung<br />

durch den Gesetzgeber in §§ 124, 126 SGB V festgelegt. Aber auch die<br />

Rahmenempfehlungen <strong>und</strong> Verträge gemäß §§ 125, 127 SGB V wie<br />

697<br />

Vgl. § 4 Abs. 1 SGB XI <strong>und</strong> oben Fußnote 637.<br />

698<br />

Vgl. oben III.5.

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