10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 97<br />

verzeichnis durch Rechtsverordnung festsetzen (§ 78 Abs. 5<br />

SGB XI).<br />

Fraglich ist, ob dem Pflegehilfsmittelverzeichnis ebenfalls<br />

Rechtsnormcharakter zukommt. 285 Dafür spricht, dass es als Anlage<br />

zu dem bereits bestehenden Hilfsmittelverzeichnis gemäß<br />

§ 128 SGB V dessen Rechtsqualität teilt. Nach Neumann 286<br />

spricht die Verordnungsermächtigung gemäß § 78 Abs. 5<br />

SGB XI gegen diese Qualifizierung. Da es sich bei <strong>der</strong> Erstellung/Fortschreibung<br />

des Pflegehilfsmittelverzeichnisses aber<br />

nicht um einen Vertrag <strong>im</strong> Rahmen des Leistungserbringerrechts<br />

handelt, 287 son<strong>der</strong>n um eine einseitige Festlegung <strong>der</strong> Spitzenverbände,<br />

entsprechend einem Verhalten des Verordnungsgebers,<br />

<strong>und</strong> den Leistungserbringern bzw. den Berufs- o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>tenverbänden<br />

lediglich ein Anhörungsrecht zukommt, liegt<br />

nicht <strong>der</strong> Regelfall einer substituierenden Verordnungsermächtigung<br />

für den Fall einer Nichteinigung vor. Dies hin<strong>der</strong>t deshalb<br />

nicht vom abstrakt-generellen Regelungsgehalt des Verzeichnisses<br />

auszugehen. Ein Wi<strong>der</strong>spruch zwischen § 78 Abs. 5 SGB XI<br />

<strong>und</strong> § 40 Abs. 5 SGB XI 288 ist ebenfalls nicht erkennbar, da § 40<br />

Abs. 5 SGB XI die Möglichkeit vorsieht, eine Best<strong>im</strong>mung <strong>der</strong> zu<br />

gewährenden Pflegehilfsmittel <strong>und</strong> technischen Hilfen vorzunehmen<br />

(Positivliste), mithin eine leistungsrechtliche Vorschrift<br />

darstellt. Diese Regelung entspricht § 34 Abs. 4 SGB V <strong>im</strong> umgekehrten<br />

Sinne. Im Ergebnis ist eine solche Positivliste zwar<br />

schon ein eingeschränktes Pflegehilfsmittelverzeichnis, aber § 78<br />

Abs. 5 SGB XI wollte dem Verordnungsgeber eine weitere Möglichkeit<br />

des Vorgehens <strong>im</strong> Rahmen des leistungserbringerrechtlichen<br />

Hilfsmittelverzeichnisses einräumen, das nicht die Stringenz<br />

einer rein leistungsrechtlichen Positivliste aufweist, son<strong>der</strong>n<br />

285<br />

Vgl. oben Seite 56 f.<br />

286<br />

Neumann, HS-PV, § 21, Randnr. 55, <strong>der</strong> von einer rechtsunverbindlichen Informationszusammenstellung<br />

ausgeht.<br />

287<br />

Vgl. oben Seite 55 f (Beteiligung <strong>der</strong> Leistungserbringer).<br />

288<br />

Neumann, aaO (Fußnote 286); Randnr. 56.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!