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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 139<br />

sich <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>willige, so ist <strong>im</strong> Hinblick auf die Gleichmäßigkeit<br />

<strong>der</strong> Leistungserbringung die Ablehnung <strong>der</strong> Zulassung die<br />

Rechtsfolge. 388 Bei Stellung eines <strong>Zulassungs</strong>antrags ohne ausdrücklichen<br />

Wi<strong>der</strong>spruch gegen bestehende Preisvereinbarungen,<br />

ist von <strong>der</strong>en konkludenter Anerkennung auszugehen. 389<br />

b) Hilfsmittel gemäß § 126 SGB V<br />

Auch <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Hilfsmittel wurden die vor dem GRG bestehenden<br />

vertraglichen Beziehungen zu den Lieferanten durch ein öffentlichrechtliches<br />

<strong>Zulassungs</strong>verfahren ersetzt. 390 Bei Erfüllung <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen<br />

besteht, wie bei <strong>Heil</strong>mitteln, ein Anspruch auf<br />

Zulassung. Während § 124 SGB V als <strong>Zulassungs</strong>voraussetzung weitestgehend<br />

konkrete persönliche <strong>und</strong> sachliche Anfor<strong>der</strong>ungen aufzählt,<br />

werden in § 126 SGB V die <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen nur mit<br />

unbest<strong>im</strong>mten Rechtsbegriffen umschrieben. 391<br />

aa) Ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte <strong>und</strong><br />

wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung<br />

Diese als Gewährleistung des Antragstellers formulierten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

kann gr<strong>und</strong>sätzlich in einer zu § 124 SGB V vergleichbaren<br />

Weise nur erfüllen, wer entsprechende fachliche Ausbildungen<br />

nachweisen kann, Berufe nach berufsrechtlichen bzw.<br />

handwerksrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen selbständig ausüben<br />

des Marktes <strong>und</strong> nicht die <strong>im</strong> Geschäftsbetrieb des Leistungserbringers „übliche“ Kalkulation). Diese<br />

zu<br />

§ 126 SGB V ergangene Rechtsprechung ist auch auf § 124 SGB V übertragbar.<br />

388<br />

BSG SozR 3-2500 § 126 Nr. 3 a.E.<br />

389<br />

BSG SozR 3-2500 § 124 Nr. 3, Seite 29.<br />

390<br />

Eine Grauzone besteht in <strong>der</strong> Hilfsmittelabgabe ohne Zulassung, z.B. durch Apotheken. So steht<br />

z.B. § 25 ApBetrO einer Abgabe von Kompressionsstrümpfen durch Apotheken nicht entgegen, weshalb<br />

insoweit auch kein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG eines Sanitätshauses anerkannt<br />

wurde (BGH NJW 2001, Seite 3411 ff.). Apotheker können aber auch eine Zulassung gem. § 126<br />

SGB V erhalten, wenn sie die Voraussetzungen hierfür nachweisen.<br />

391<br />

Vgl. Knispel, NZS 1995, Seite 13 ff.

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