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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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II. Der Anspruch auf Versorgung mit<br />

<strong>Heil</strong>mitteln bzw. Hilfsmitteln<br />

1. Geschichtlicher Rückblick <strong>im</strong> Recht <strong>der</strong><br />

„<strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel“<br />

a) Ausgangsentwicklungen<br />

Seite 11<br />

In Preußen war nur etwa die Hälfte <strong>der</strong> Arbeiter gegen Krankheit versichert. 15<br />

Dies, obwohl Krankheit als Begleiterscheinung <strong>der</strong> Industriegesellschaft durch<br />

Kin<strong>der</strong>arbeit, überlange Arbeitszeiten, Arbeitsunfälle <strong>und</strong> fehlenden Mutterschutz<br />

eine neue D<strong>im</strong>ension angenommen hatte. Wer nicht gegen Krankheit<br />

versichert war, war auf die gemeindliche Armenpflege angewiesen.<br />

Für die Krankenversicherung wurde <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stein in den kaiserlichen Botschaften<br />

vom 17.11.1881 16 <strong>und</strong> vom 14.04.1883 gelegt. Damit war ein Teil <strong>der</strong><br />

Arbeiterversicherung gesetzlich geregelt. Die Krankenversicherung hat sich aus<br />

dem zuvor bestehenden Hilfskassenwesen 17 entwickelt, dessen erste gesetzliche<br />

Gr<strong>und</strong>lage auf §§ 141 bis 141 f <strong>der</strong> preußischen Gewerbeordnung zurückgeht.<br />

Das erste vollständige Sozialversicherungsgesetz war das „Gesetz betreffend<br />

die Krankenversicherung <strong>der</strong> Arbeiter“ vom 15.06.1883. 18 Das Kranken-<br />

15 Wannagat, Seite 375; Tennstedt, Seite 297 f; Zur Entwicklung <strong>der</strong> Versicherungen von privaten<br />

Wohltätigkeitsvereinen Anfang des 19. Jahrh<strong>und</strong>erts zur staatlichen Sozialversicherung unter Bismarck:<br />

Borst, Seite 366 f.<br />

16 Peters, Geschichte, Seite 20 f; Reiter, Seite 755; wörtlich heißt es hierin: „Für diese Fürsorge, die<br />

rechtlichen Mittel <strong>und</strong> Wege zu finden, ist eine schwierige, aber auch eine <strong>der</strong> höchsten Aufgaben<br />

jedes Gemeinwesens, welches auf den sittlichen F<strong>und</strong>amenten des christlichen Volkslebens steht.<br />

Der engere Anschluss an die realen Kräfte dieses Volkslebens <strong>und</strong> das Zusammenfassen <strong>der</strong> letzteren<br />

in <strong>der</strong> Form kooperativer Genossenschaften unter staatlichem Schutz <strong>und</strong> staatlicher För<strong>der</strong>ung<br />

werden die Lösung auch von Aufgaben möglich machen, denen die Staatsgewalt allein in gleichem<br />

Umfang nicht gewachsen sein würde. Immerhin wird aber auch auf diesem Weg das Ziel nicht ohne<br />

die Aufwendung erheblicher Mittel zu erreichen sein.“<br />

17 Vgl. Gesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 07.04.1876; <strong>im</strong> Jahr 1886 bestanden <strong>im</strong><br />

Deutschen Reich 754 eingeschriebene Krankenkassen i.S. dieses Hilfskassengesetzes; SKV 1990,<br />

Seite 16.<br />

18 umfassende Darstellung bei Schlenker in HS-KV § 1 Randnr. 17 ff, 20.

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