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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 83<br />

dung, die ggf. auch gegenüber dem Leistungserbringer ergehen<br />

kann, zweckmäßiger.<br />

Der Vertragsarzt legt mit <strong>der</strong> Verordnung zumeist nur die Hilfsmittelgattung<br />

fest <strong>und</strong> das Hilfsmittelverzeichnis enthält noch keine<br />

Aussage zur Wirtschaftlichkeit eines Hilfsmittels <strong>im</strong> Einzelfall,<br />

da für die Aufnahme dort lediglich technische, qualitätsbezogene<br />

Merkmale ausschlaggebend sind. Allein durch die Verordnung ist<br />

we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sachleistungsanspruch des Versicherten <strong>im</strong> konkreten<br />

Fall festgelegt, noch bei durchgeführter Versorgung ein Vergütungsanspruch<br />

des Leistungserbringers begründbar. Der Leistungsanspruch<br />

des Versicherten konkretisiert sich vielmehr erst<br />

durch Prüfung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Versorgung<br />

<strong>im</strong> Einzelfall durch die Entscheidung <strong>der</strong> Krankenkasse.<br />

Dabei besteht gr<strong>und</strong>sätzlich ein Anspruch auf Genehmigung,<br />

wenn sich die Auswahlentscheidung von Versichertem <strong>und</strong> Leistungserbringer<br />

auf ein Hilfsmittel bezieht, für das ein Festbetrag<br />

o<strong>der</strong> ein Höchstpreis vereinbart wurde, da die Krankenkasse mit<br />

diesen konkret-generellen Regelungen bereits ihre Prüfung zur<br />

Wirtschaftlichkeit k<strong>und</strong>getan hat. 241 Eine Nachfragesteuerung <strong>im</strong><br />

Einzelfall ist daher mit dem Genehmigungsvorbehalt in diesen<br />

Fällen kaum möglich, da die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen<br />

<strong>der</strong> Versicherten auf <strong>der</strong> Hand liegt. Eine steuernde<br />

Einflussnahme unter Wahrnehmung des Wirtschaftlichkeitsgebots<br />

ist jedoch dann erfor<strong>der</strong>lich, wenn es um Hilfsmittel<br />

geht, für die we<strong>der</strong> Festbeträge noch Höchstpreise vereinbart<br />

sind, da in diesen Fällen eine Wirtschaftlichkeitsüberprüfung<br />

noch nicht stattfand <strong>und</strong> <strong>der</strong> Leistungsanspruch des Versicherten<br />

zu überprüfen <strong>und</strong> konkret festzulegen ist (Bewilligung i.S.d. § 12<br />

241 Nach Auffassung des SG Düsseldorf (Urteil vom 17.10.2003, Az.: S 34 KR 9/01) bedarf es jedoch<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich einer positiven Bewilligungsentscheidung durch die Krankenkasse gegenüber dem Versicherten,<br />

um den Sachleistungsanspruch des Versicherten festzulegen <strong>und</strong> damit einen Vergütungsanspruch<br />

(ggf. auch einen Ersatzanspruch) des Leistungserbringers entstehen zu lassen.

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