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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 89<br />

Kostenbeteiligung <strong>der</strong> Pflegekasse. Ein Splitting des Betrags in<br />

einen Pflegeversicherungsanteil <strong>und</strong> einen verbleibenden Rest,<br />

<strong>der</strong> vom Versicherten selbst getragen wird, ist möglich, da dadurch<br />

die vom Gesetzgeber gewollte Kostenbegrenzung <strong>der</strong><br />

Pflegekasse nicht unterlaufen wird. Durch diese Budgetierung<br />

soll einerseits das Kostenvolumen überschaubar gehalten <strong>und</strong><br />

sollen an<strong>der</strong>erseits Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft<br />

werden. 258 Diese Obergrenze gilt jedoch nur für Verbrauchsartikel,<br />

nicht bei sonstigen Pflegehilfsmitteln.<br />

dd) Leihweise Überlassung<br />

Insbeson<strong>der</strong>e die teureren technischen Hilfsmittel sollen 259 in allen<br />

geeigneten Fällen den Versicherten leihweise überlassen<br />

werden (§ 40 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Darüber hinaus enthält das<br />

Pflegehilfsmittelverzeichnis eine Zusammenstellung <strong>der</strong>jenigen<br />

Hilfsmittel, die für eine leihweise Überlassung an die Versicherten<br />

geeignet sind (§ 78 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 SGB XI). Damit geht<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber in einem geeigneten Fall regelmäßig von einem<br />

Leihverhältnis aus; nur bei außergewöhnlichen, vom Regelfall<br />

abweichenden, Umständen kann es zu einer Eigentumsübertragung<br />

an den Versicherten kommen. Das Ermessen <strong>der</strong> Pflegekasse<br />

zur Wahl zwischen diesen beiden Versorgungsmöglichkeiten<br />

ist <strong>im</strong> Gegensatz zur Krankenversicherung von vornherein<br />

eingeschränkt. Kosteneinsparungen durch Mehrfachverwendung<br />

von teuren Pflegehilfsmitteln sollen eine wirtschaftliche Mittelverwendung<br />

<strong>der</strong> Pflegekasse bereits über den so eingeschränkten<br />

Leistungsanspruch des Versicherten verwirklichen. Lehnt <strong>der</strong><br />

Versicherte die leihweise Überlassung ohne zwingenden Gr<strong>und</strong><br />

258<br />

Direktbezug vom Hersteller, Einräumung von Rabatten etc.; vgl. BT-Drucksache 12/5262, Seite<br />

113.<br />

259<br />

Im Gegensatz zu „können“ bei § 33 Abs. 5 SGB V; zur Leihe bei Hilfsmitteln <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

siehe oben 3.e) hh).

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