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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 72<br />

(ggf. ergänzt durch den ebenfalls vom Versicherten zu tragenden<br />

Eigenanteil am Hilfsmittel).<br />

gg) Ausgabenvolumen/Richtgrößen bei <strong>Heil</strong>mitteln<br />

( 84 Abs. 8 SGB V)<br />

Zur Kostenreduktion sieht <strong>der</strong> Gesetzgeber auch eine Beeinflussung<br />

des Verordnungsverhaltens <strong>der</strong> Ärzte durch die Vereinbarung<br />

eines Ausgabenvolumens für Arznei-, Verband- <strong>und</strong> <strong>Heil</strong>mittel<br />

gemäß § 84 SGB V (in <strong>der</strong> Fassung des Gesetzes zur Ablösung<br />

des Arznei <strong>und</strong> <strong>Heil</strong>mittelbudgets vom 19.12.2001 214 )<br />

vor. 215 Eine Budgetierung für Hilfsmittel ist <strong>im</strong> Gesetz nicht vorgesehen.<br />

Wird das vereinbarte Ausgabenvolumen von <strong>der</strong> Ärzteschaft trotz<br />

Zielvereinbarung <strong>und</strong> Sofortmaßnahmen überschritten, ist ein<br />

gesamtvertraglicher Ausgleich bzw. eine Reduktion <strong>der</strong> Gesamtvergütung<br />

gemäß § 84 Abs. 3 SGB V möglich (Verpflichtung <strong>der</strong><br />

Gesamtvertragspartner zu einer gesamtvertraglichen Vereinbarung).<br />

Damit kann eine Kollektivhaftung aller Ärzte <strong>im</strong> Bezirk einer<br />

Kassenärztlichen Vereinigung eintreten. 216<br />

Daneben können auch arztgruppenspezifische Richtgrößen für<br />

die Wirtschaftlichkeitsprüfung vereinbart werden, die zu einer<br />

Einzelverantwortung des verordnenden Arztes führen, <strong>der</strong> eine<br />

Überschreitung des Richtgrößenvolumens vor den Prüfgremien<br />

gemäß § 106 SGB V zu rechtfertigen hat (§ 84 Abs. 6 SGB V).<br />

Damit wird versucht, das leistungsauslösende Moment (ärztliche<br />

Verordnung) bei <strong>Heil</strong>mitteln, losgelöst von Einzelfällen, einer<br />

quantitativen Steuerung zu unterwerfen.<br />

214 BGBI I Seite 3773.<br />

215 Zum Zustandekommen einer Vereinbarung vgl. Hinz, Seite 433 ff.<br />

216 Zur verfassungsrechtlichen Problematik <strong>im</strong> Hinblick auf Art. 12 GG (unverhältnismäßige Berufsausübungsregelung,<br />

wenn <strong>der</strong> einzelne Vertragsarzt die Haftung durch eigenes Verhalten nicht<br />

vermeiden kann): vgl. Boecken, MedR 2000, Seite 169 ff.

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